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Der Steuertipp : So können Rentner ihr Arbeitszimmer absetzen

  • -Aktualisiert am

Mit der Rente ist das Arbeitsleben für viele Senioren noch lange nicht vorbei. Bild: Picture-Alliance

Viele Senioren arbeiten trotz Ruhestand. Doch können sie auch die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bei der Steuer angeben?

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          Oft lesen wir von den glücklichen „Best Agern“. Diese seien viel auf Reisen, erfährt man. Gesundheitlich ginge es ihnen so gut wie keiner Generation vor ihr. Viele dieser rüstigen Ruheständler sind außerdem noch beruflich tätig. Beispielsweise betätigen sie sich schriftstellerisch, als Gutachter oder Vortragsredner. Dann erzielen sie neben ihrer Betriebsrente oder Beamtenpension Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich um eine Gewinneinkunftsart. Der Gewinn bemisst sich nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen und -ausgaben.

          Wie steht es in solchen Fällen mit dem Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers?

          Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt aber nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist der Abzug auf 1250 Euro begrenzt. Die Aufwendungen können ohne Begrenzung, das heißt in vollem Umfang, abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bei Ruheständlern könnte die Finanzverwaltung die Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen (Betriebsrente, Beamtenpension) bei dieser Prüfung einbeziehen. Die Folge wäre ein eingeschränkter Abzug der Kosten des Arbeitszimmers.

          Das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), entschied jedoch anders. Das Gericht urteilte am 11. November 2014 (VIII 3/12), dass Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen bei der vorgenannten Prüfung nicht mit einzubeziehen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Betriebsrente oder Pension nach dem Erreichen der Altersgrenze für eine frühere im maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht mehr ausgeübte Tätigkeit gezahlt werden. Denn diese Einkünfte bedingen nicht ein Tätigwerden im Arbeitszimmer und bleiben deshalb bei der Gesamtbetrachtung von dessen Nutzung außen vor.

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