Der Steuertipp : Weniger Steuern aufs Auto
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Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens sind einige Dinge zu beachten. Bild: dpa
Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens sind ein paar Dinge zu beachten, damit der Fiskus grünes Licht gibt.
Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens bleibt der Fiskus nicht unbeteiligt. Der Arbeitnehmer muss den sich aus der privaten Nutzung ergebenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die Berechnung ist komplex, wie das aktuell veröffentlichte Anwendungsschreiben zeigt (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. April 2018).
Interessant sind folgende zwei Punkte. Wird der geldwerte Vorteil pauschal nach der Ein-Prozent-Methode (monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises) berechnet, mindern vereinbarte Zuzahlungen des Arbeitnehmers aus seinem Netto die Grundlage für die Steuer. Das gilt nun nicht mehr nur bei pauschalen Zuzahlungen (etwa feste monatliche Pauschale oder Kilometerpauschale), sondern auch bei Übernahme nutzungsabhängiger einzelner Kosten (neben Kosten für Benzin etwa Wartungs- und Reparaturkosten).
Wichtig: Zur Anrechnung der individuellen Kosten ist der Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder anderen Arbeits- oder Dienstregelungen nichts anderes ergibt. Der Vorteil: Die Minderung macht sich schon im monatlich ausgezahlten Nettolohn bemerkbar und kann sich auch positiv auf die Sozialversicherungsabgaben auswirken.
Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen für seinen Arbeitsweg nutzen, ist auch dieser Vorteil zu versteuern. Der Fiskus gewährt ein Wahlrecht zwischen pauschaler Ermittlung (monatlich pauschal 0,03 Prozent) oder Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten (mit 0,002 Prozent, jeweils vom Listenpreis je Entfernungskilometer). Hier kann sich ein weiterer Vorteil ergeben.
Vom 1. Januar 2019 an ist der Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zur Einzelbewertung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer das verlangt und sich aus dem Arbeitsvertrag oder anderen Arbeits- oder Dienstregelungen nichts anderes ergibt. Die Einzelbewertung ist bei regelmäßig weniger als 15 Fahrten im Monat günstiger. Die Einzelbewertung kann auch noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.