Der Steuertipp : Vorsicht, schwarze Fonds!
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Wer „schwarze“ Fonds besitzt, kann nun Steuern sparen. Bild: dpa
Sogenannte „schwarze“ Fonds werden nicht mehr pauschal besteuert. Betroffene Anleger haben nun die Möglichkeit, gegenüber ihrem Finanzamt die günstigere Besteuerung auf Basis der tatsächlichen Erträge zu reklamieren.
Kennen Sie „schwarze“ Fonds? So werden ausländische Investmentfonds genannt, die ihre Besteuerungsgrundlagen nicht form- und fristgerecht im Bundesanzeiger publiziert haben. Die Erträge solcher Fonds wurden bisher beim Anleger pauschal besteuert. In zwei Urteilen hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) in dieser Pauschalbesteuerung einen Verstoß gegen die in der Europäischen Union geltende Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt (C-326/12 und C-560/13).
Betroffene Anleger haben nun die Möglichkeit, gegenüber ihrem Finanzamt die im Vergleich zur pauschalen Strafbesteuerung günstigere Besteuerung auf Basis der tatsächlichen Erträge zu reklamieren. Der nachträgliche Nachweis der tatsächlich erzielten Fondserträge setzt allerdings voraus, dass die jeweilige Veranlagung des Anlegers noch „offen“, also der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Beim Anlegerfinanzamt sind zu diesem Zweck neben der Bescheinigung eines Steuerberaters, der die Ermittlung der Fondserträge nach deutschem Steuerrecht bestätigt, auch Verkaufsprospekte, Jahresberichte und andere aussagekräftige Dokumente einzureichen.
Für Veranlagungen vom Jahr 2004 an ist dieser Nachweis auch für Erträge von „schwarzen“ Fonds aus Drittstaaten möglich, die nicht der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (BFH VIII R 27/12). Das geht, wenn eine Amtshilfevereinbarung mit dem Ansässigkeitsstaat des Fonds besteht und damit das Anlegerfinanzamt die Angaben des Anlegers verifizieren kann.
Anleger, die in der Vergangenheit von der Pauschalbesteuerung betroffen waren, sollten nun mit ihrem steuerlichen Berater oder ihrer Bank Kontakt aufnehmen, um die Möglichkeiten des Nachweises der tatsächlichen niedrigeren Besteuerungsgrundlagen zu prüfen. Die tägliche Praxis zeigt, dass ein erfolgreicher Nachweis durch den Steuerpflichtigen der Mitwirkung der jeweiligen Fondsgesellschaft bedarf, wenn die Datenlage im Hinblick auf öffentlich zugängliche Informationen unbefriedigend ist.