Der Steuertipp : Wie Sie mit dem Ehrenamt Steuern sparen
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Ob als Trainer im Fußballverein oder als Chorleiter: Entgelte bis zu 2400 Euro sind steuerfrei. Bild: Wonge Bergmann
Wer in seiner Freizeit ein Ehrenamt ausübt, kann damit nicht nur anderen helfen und einen gesellschaftlichen Beitrag leisten. Wenn er es richtig anstellt, muss er auf seine Entgelte keine Steuern bezahlen.
Ist die Breite gut, kann sich auch die Spitze entwickeln. Nicht nur im Fußball sorgt eine große Menge tätiger Übungsleiter für den Nachwuchs. Daran beteiligt sich auch der Fiskus. Entgelte für solche gemeinnützigen nebenberuflichen Tätigkeiten, ob als Trainer im Fußballverein oder als Chorleiter im Gesangsverein, sind bis zu einem Betrag von 2400 Euro jährlich steuerfrei (sogenannter Übungsleiterfreibetrag). Die Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs ausmacht. Erforderlich ist ein pädagogischer Gehalt der Tätigkeit. Ein Vereinsvorstand oder Kassierer eines gemeinnützigen Vereins fällt daher nicht darunter. Hier kann aber der allgemeine Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro jährlich greifen.
Folge des Freibetrags: Entgelte bleiben bis zur Höhe von 2400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen bei Erzielen von Überschüssen der Einkommensteuerpflicht und sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Kompliziert wird es bei den mit der Tätigkeit zusammenhängenden selbst getragenen Aufwendungen, etwa Fahrtkosten des Fußballtrainers zu Auswärtsspielen. Übersteigen die Aufwendungen den steuerfreien Betrag, können sie insoweit auch steuerlich abgezogen werden.
Steuerlich ins Leere lässt der Fiskus bisher allerdings Aufwendungen gehen, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag von 2400 Euro liegen. Dem haben kürzlich die Richter des Bundesfinanzhof (BFH) widersprochen: Auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag von 2400 Euro liegen, können damit zusammenhängende und diese Einnahmen übersteigende Aufwendungen abgezogen werden (Urteil vom 20. Dezember 2017, III R 23/15).
Erforderlich und nachzuweisen ist daher, dass tatsächlich aus der Beschäftigung Überschüsse erzielt werden, wobei auf die ganze Dauer der Tätigkeit („Totalperiode“) abzustellen ist. Hier gilt es genau hinzuschauen, um nicht Verluste steuerlich unberücksichtigt zu lassen.