Der Steuertipp : Hilfe für Unwetteropfer
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Land unter - in Oranienburg wie an vielen Orten hierzulande in diesem Jahr. Bild: dpa
Starkregen, überflutete Keller, Bäume, die auf Autos kippen - wenn Unwetter über Deutschland hinwegfegen, entstehen viele Schäden. Diese können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
In den Sommermonaten dieses Jahres kam es in verschiedenen Regionen Deutschlands vermehrt zu starken Unwettern, welche zu überfluteten Kellern oder Wohnungen führten. Die Schäden waren zum Teil immens. Nicht in allen Fällen werden diese Schäden von der Versicherung übernommen.
Mittlerweile haben einige Bundesländer steuerliche Erleichterungen für durch Unwetter Geschädigte angekündigt. Zu diesen Erleichterungen zählen zum Beispiel die Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Diese Erleichterungen können jeweils im Einzelfall gewährt werden.
Unwetterschäden, welche Steuerpflichtigen an Privateigentum wie dem eigenen Wohnraum entstanden sind und welche nicht durch die Versicherung gedeckt sind, können unabhängig vom jeweiligen Bundesland als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierfür sind Belege und Quittungen zum Beispiel von Reparaturen oder der Ersatzbeschaffung existenznotwendiger Möbel oder Kleidungsstücke aufzubewahren. Erstattet die Versicherung den Schaden, so ist der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuererklärung auf den Selbstbehalt begrenzt.
Falls Vermieter sehr stark durch die Unwetter geschädigt wurden, das heißt Mieteinbußen in Höhe von mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen „normalen“ Ertrags der Immobilie hinnehmen mussten, können diese einen Grundsteuererlass für 2017 bis spätestens zum 3. April 2018 beantragen.
Wollen Steuerpflichtige die Unwettergeschädigten mit Spenden unterstützen, so erleichtert das Finanzamt den Steuerpflichtigen den Nachweis. So soll in bestimmten Bundesländern ein vereinfachter Nachweis für Spenden an Unwettergeschädigte ausreichen. In Bayern, Niedersachsen und Brandenburg genügt der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug/PC-Ausdruck, sofern die Spende bis zum 31. Dezember 2017 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto erfolgt.