Der Steuertipp : Ein Dienstwagen für den Ehepartner
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In einem Minijob-Verhältnis hat der Bundesfinanzhof eine Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung an den Ehegatten-Minijobber nicht anerkannt. Bild: dpa
Wer ein Unternehmen hat, kann den Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigen und Aufwendungen wie den Dienstwagen als Betriebsausgabe absetzen. Doch dabei kommt es auf die Details an.
Führt der Ehegatte einen Betrieb, kann auch der andere Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, sofern das Ehegatten-Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Es muss also ausgestaltet sein, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Dazu gehören unter anderem ein wirksamer (empfehlenswert schriftlicher) Arbeitsvertrag, eine angemessene Vergütung und die tatsächliche Durchführung. Ist das nicht der Fall, erkennt der Fiskus den Arbeitsvertrag steuerlich nicht an und versagt dem Betriebsinhaber den Abzug von damit zusammenhängenden (Lohn-)Aufwendungen als Betriebsausgabe.
Per se wird auch eine Dienstwagenüberlassung an Ehegatten steuerlich anerkannt. Jedoch ist Vorsicht geboten und auf die Details zu achten. In einem Minijob-Verhältnis hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung an den Ehegatten-Minijobber nicht anerkannt (Urteil vom 10. Oktober 2018, X R 44-45/17). In dem Fall wurde der Nutzungsvorteil aus der privaten Pkw-Nutzung mit der pauschalen 1-Prozent-Methode versteuert und auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro angerechnet.
Mangels Fremdüblichkeit erkannte der BFH den Arbeitsvertrag steuerlich nicht an. Ein Arbeitgeber würde gegenüber fremden Arbeitnehmern die private Nutzung eines Dienstwagens nur einräumen, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (etwa Tankkosten) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügigen Arbeitsleistung steigt aber das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Nutzungsüberlassung für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Privatnutzung durch den Arbeitnehmer als nicht mehr wirtschaftlich erweist.
Um die Fremdüblichkeit sicherzustellen, kommen Privatkilometer-Begrenzungen, Nutzungsverbote für Angehörige oder für Urlaubsfahrten, Zuzahlungen in Form von Kilometerpauschalen, nutzungsabhängigen Pauschalen oder die (anteilige) Übernahme einzelner Kosten (etwa der Tankkosten) in Betracht.