Neues Telekommunikationsgesetz : Geld zurück bei langsamem Internet
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Langsames und trotzdem teures Internet ist künftig kein Schicksal mehr. Bild: dpa
Das Telekommunikationsgesetz bringt ab Mittwoch einige handfeste Verbesserungen. Unter anderem können Kunden Geld zurück erhalten, wenn ihre Internetverbindung zu langsam ist.
Am Mittwoch tritt das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) in Kraft. Dieses könnte Verbrauchern handfeste Vorteile bringen. Am interessantesten ist wohl das Recht auf zugesagte Internet-Geschwindigkeiten. Künftig müssen Kunden nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. Ihnen steht nicht nur ein Sonderkündigungsrecht, sondern auch ein sogenanntes Minderungsrecht zu, wenn die tatsächliche Datenübertragungsrate von der vertraglich zugesicherten nach unten abweicht.
Konkret bedeutet das nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums, dass Endkunden, bei denen beispielsweise nur 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde ankommen, nur 50 Prozent des monatlichen Entgelts bezahlen müssen.
Allerdings liegt die Beweislast beim Kunden. Doch der Beweis ist leichter zu erbringen als man befürchten mag. Kunden müssen die Abweichung der Geschwindigkeit entweder durch das entsprechende Messinstrument der Bundesnetzagentur oder durch ein anderes von der Behörde zertifiziertes Tool nachweisen. Details hierzu stehen aber noch aus, weil die Bundesnetzagentur noch Vorgaben zur Häufigkeit der Messungen machen muss. Das Tool wird in der entsprechenden Form voraussichtlich ab dem 13. Dezember zur Verfügung stehen. Das Recht zur Minderung besteht so lange, bis wiederum der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er vertragskonform liefert.
Entschädigung, wenn der Techniker nicht kommt
Auch wenn sich bei einer Störung keine Technikerin und kein Techniker einfindet, werden Verbraucher ab Dezember bessergestellt. Bei geplatzten Terminen oder einem Ausfall des Telekommunikationsdienstes können Verbraucher eine kurzfristige Entstörung oder gegebenenfalls auch eine Entschädigung vom Anbieter verlangen. Und zwar laut Wirtschaftsministerium, wenn eine Störung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen beseitigt werden kann. Die Höhe der Entschädigung beträgt fünf Euro oder 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts ab dem dritten Tag und zehn Euro oder 20 Prozent ab dem fünften Tag, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Wird ein vereinbarter Termin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen. Falls aber der Kunde verantwortlich ist oder die Störung nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegt, ist der Anbieter nicht in der Pflicht.
Susanne Blohm, Digitalreferentin der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) räumt ein, dass die meisten Anbieter Störungen ohnehin schnell beheben. Es gebe aber auch Fälle, in denen von Nutzer wochenlang offline seien.
Kein Festsitzen im Altvertrag
Ein Ende setzt das Gesetz auch Langzeitverträgen. Anbieter sind künftig verpflichtet, Kunden einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Bislang waren etwa bei Handy-Verträgen Laufzeiten von 24 Monaten verbreitet. Diese können Verbraucher auch noch weiter abschließen.
Wichtiger als das Angebot kurzer Verträge ist aber auch, dass sich Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge nicht mehr automatisch um lange Zeiträume verlängern dürfen. Auch bei 24-Monatsverträgen können Kunden nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.
„Verbraucher stecken dann nicht mehr in ihrem Altvertrag fest, nur weil sie eine Frist versäumt haben“, sagte Susanne Blohm, Digitalreferentin der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Das kann den Wettbewerb stimulieren und die Wechselraten erhöhen – für den Verbraucher dürfte das hoffentlich ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis nach sich ziehen.“
Recht auf schnelles Internet
Enthalten im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ist auch die Formulierung, dass „ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ verfügbar sein muss. Was das genau bedeutet bleibt unklar, eine Mindestbandbreite wird im Gesetz nicht genannt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält es bislang noch für offen, ob der Rechtsanspruch ein konkreter Gewinn für Verbraucherinnen und Verbraucher sein wird – insbesondere auf dem Land, wo die Anschlüsse teils noch immer sehr langsam seien. Die Vorgaben werden nun von der Bundesnetzagentur konkretisiert und müssen bis Anfang Juni 2022 feststehen. Der vzbv fordert eine Mindestbandbreite von anfänglich 50 Mbit pro Sekunde.
Positiv für den Verbraucher in dem novellierten Gesetz ist zudem, dass die Mitnahme der Rufnummer bei einem Anbieterwechsel künftig immer kostenlos sein muss. „Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz sind aus Sicht des vzbv sehr gelungen und verbessern die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber den Telekommunikationskonzernen erheblich“, sagte Blohm.