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Wenn der Flug gestrichen wird : EuGH entscheidet über Ansprüche Reisender

  • Aktualisiert am

Wenn der Flug gestrichen wird, muss man das beste daraus machen. Bild: picture alliance

Muss die Fluggesellschaft neben Schadensersatz auch Ausgleich für zusätzlich angefallene Kosten zahlen, wenn der Flug gestrichen wurde? Über diese Frage urteilt nun der Europäische Gerichtshof.

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          Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg muss klären, ob deutsche Reisekunden bei Flugannullierungen neben Schadenersatz auch Ausgleichsansprüche geltend machen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei ihm vorliegende Fälle am Dienstag dem europäischen Gericht zur Klärung vorgelegt.

          Beide Klagen richten sich gegen den britischen Billigflieger Easyjet. In einem Fall hatte eine Familie 2010 einen Flug nach Mailand gebucht, um von Genua aus ein Kreuzfahrtschiff zu erreichen. Als der Flug annulliert wurde, machten sie sich eigenständig auf den Weg. Sie verlangen von Easyjet die Kosten für den Ersatzflug, die weitere Reise, eine Extra-Übernachtung und für Verpflegung zurück.

          Reisende können dem EuGH zufolge neben Schadenersatz auch dann Ausgleichsansprüche geltend machen, wenn das Reiseunternehmen ihnen bei Flugannullierungen keinen Ersatzflug angeboten hat. Nun muss der EuGH dem BGH zufolge entscheiden, ob das auch zutrifft, wenn Reisende sich bei Annullierungen auf eigene Faust auf den Weg machen.

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