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Bahnstreik : Fährt mein Zug?

  • Aktualisiert am

Im laufenden Tarifstreit mit der Deutschen Bahn wollen die Lokführer wieder streiken. Bild: AP

Die Lokführer streiken wieder, dieses Mal eine ganze Woche. Was können Bahnkunden dann tun? Zum Beispiel trotzdem Bahn fahren. Ein Überblick.

          3 Min.

          Alternativen checken

          Informationen zu Ersatzfahrplänen gibt es im Netz. Die Bahn stellt meist mehrere Stunden vor dem Streik Not-Fahrpläne auf ihrer Homepage bereit. Wer ein internetfähiges Mobiltelefon besitzt, kann die Informationen auch mobil unter mobile.bahn.de/ris abrufen. Die Bahn hat zudem eine stets aktualisierte Fahrplanauskunft. Telefonisch gibt es Infos bei der kostenlosen Service-Hotline der Bahn unter 08000/996633. Die Nummer ist auch Aus dem Ausland ist die Nummer (+49)1806 996633 anwählbar, wobei die anbieterspezifischen Gebühren anfallen.

          Andere Verkehrsmittel nutzen

          Wenn alle Stricke reißen, müssen Reisende auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Viele dürften auf das Auto umsteigen, doch das könnte Geduld erforderlich machen. Wer kein Auto hat, kann auch mit Mitfahrzentralen oder Fernbussen wie Meinfernbus.de, Flixbus oder mit dem ADAC Fernbus von Stadt zu Stadt reisen. Zur Orientierung gibt es mittlerweile auch eine Reihe von Fernbussuchmaschinen. Fünf davon hat das Vergleichsportal vergleich.org getestet. Fernbusse sind nicht teuer, eine Reise von Hamburg nach München gibt es schon ab 28 Euro. Es dauert allerdings ewig, in diesem Beispiel beträgt die Fahrtzeit mehr als 10 Stunden. Nur wenig teurer kann eine Mitfahrgelegenheit sein. BlaBlaCar etwa verlangt 30 Euro für dieselbe Strecke und rechnet mit weniger als 8 Stunden. Die Bahn braucht indes planmäßig nur knapp 6 Stunden. Die letzte Alternative ist wohl ein Last-Minute-Flug, der so kurzfristig allerdings auch sehr teuer werden kann.

          Trotzdem Bahn fahren!

          Schauen Sie im Ersatzfahrplan nach, ob Ihr Zug fährt. Wenn ja, nehmen sie ihn. Die vergangenen Ausstände haben gezeigt, dass die Fahrten in dieser Zeit besonders angenehmen sind: Denn die Züge sind ziemlich leer. Und weil wenig los ist auf der Schiene, kommen sie auch ziemlich pünktlich an.

          Ticket erstatten lassen

          Wenn durch den Zugausfall oder auch eine die Verspätung zu erwarten ist, dass sie mehr als 60 Minuten später am Zielort der Fahrkarte eintreffen, kann man entweder von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Hat man eine längere Reise schon angetreten, und ist es sinnlos geworden, kann man sich jedenfalls den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen. Möglich ist auch eine Erstattung für die bereits gefahrene Strecke und der Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.

          Mittlerweile können sich betroffene Fahrgäste ihre Fahrkarte und Reservierung im DB Reisezentrum oder in DB Agenturen kostenlos erstatten lassen - auch nach dem ersten Gültigkeitstag. Alternativ können Reisende den nächsten - auch höherwertigen - Zug nutzen. In diesem Fall wird die Zugbindung aufgehoben. Ausgenommen sind regionale Angebote mit erheblich ermäßigtem Fahrpreis wie Schönes Wochenende-, Quer-durchs-Land-Tickets) sowie reservierungspflichtige Züge.

          Online kann die Erstattung hier beantragt werden.

          Taxi-Quittung einreichen

          Liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr, kann man ein anderes Verkehrsmittel nutzen. Die Bahn erstattet Kosten bis maximal 80 Euro. Fällt die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages aus und kann der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden, gilt das ebenfalls. In jedem Fall müssen Reisende aber vorrangig von der Bahn zur Verfügung gestellte Reisemöglichkeiten nutzen. Nur wenn es die nicht gibt, erstattet die Bahn Kosten für das selbst organisierte Ersatzfahrzeug.

          Hotel bezahlen lassen

          Wer all das nicht schafft und irgendwo übernachten muss, weil die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar ist, kann sich angemessene Übernachtungskosten erstatten lassen. Auch hier gilt: Was die Bahn organisiert, hat grundsätzlich Vorrang. Das gilt auch für eine alternative Weiterbeförderung.

          Die Kosten eintreiben

          Ansprüche macht man vorzugsweise über das Fahrgastrechte-Formular geltend. Dieses gibt es im Zug, am DB Service Point, im DB Reisezentrum oder als Online-Formular unter www.bahn.de/fahrgastrechte.

          Wer eine Bestätigung auf dem Fahrgastrechte-Formular erhalten hat, kann die Ansprüche in einem DB-Reisezentrum oder einer DB-Agentur mit Einreichung der Originalfahrkarte einfordern.

          Wer keine Bestätigung auf einem Fahrgastrechte-Formular erhalten hat, muss sich an das Servicecenter Fahrgastrechte wenden. Das gilt auch für Inhaber von Zeitfahrkarten und für Fahrgäste, die die Originalfahrkarte nicht einreichen wollen. Auch die Erstattung von Kosten kann nur beim Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main erfolgen.

          Trotzdem pünktlich zur Arbeit kommen

          Arbeitnehmern, die wegen des Lokführerstreiks zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen, kann rein rechtlich sogar das Gehalt gekürzt werden. Darauf hat die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft hingewiesen. Denn grundsätzlich trage der Arbeitnehmer das Wegerisiko - das heißt, er habe dafür zu sorgen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. 

          Werden Streiks in den Medien angekündigt, müssten Arbeitnehmer eigenständig Vorkehrungen treffen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen: „Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohns entfällt solange, bis der Mitarbeiter seine Arbeit aufnimmt“, erklärt der  vbw-Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

          Weitere arbeitsrechtliche Sanktionen habe der Arbeitnehmer im Falle des Streiks von Verkehrsbetrieben aber nicht zu befürchten. Wenn er nachweislich wegen streikbedingter Ausfälle von Verkehrsmitteln nicht am Arbeitsplatz erscheinen könne, habe er dies nicht zu verantworten und könne deshalb auch nicht abgemahnt werden. Die Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob sie später oder gar nicht am Arbeitsplatz eintreffen.

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