Auf Girokonten : Verbraucherschützer scheitern im Kampf gegen Negativzinsen
- Aktualisiert am
Fassade des Landgerichts zu Leipzig Bild: dpa
Das Landgericht Leipzig erklärt Verwahrentgelte auf Girokonten für rechtens. Die Verbraucherzentrale Sachsen zeigte sich enttäuscht.
Die Verbraucherzentralen haben einen Rückschlag in der rechtlichen Auseinandersetzung um Negativzinsen erlitten. Das Landgericht Leipzig gab der Sparkasse Vogtland recht, die ein sogenanntes Verwahrentgelt auf dem Girokonto für Neukunden und das Kontomodell wechselnde Bestandskunden einführen wollte. Das Gericht wies damit eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen ein von der Sparkasse eingeführtes Verwahrentgelt weitestgehend ab. Einzig für ein Kontomodell für Schüler und Studenten, das mit kompletter Gebührenfreiheit beworben werde, dürfe kein Verwahrentgelt erhoben werden (Aktenzeichen 05 O 640/20).
Grundsätzlich kann die Sparkasse dem Gericht zufolge für die Verwahrung von Geldern in Neuverträgen als Sonderleistung ein Entgelt verlangen. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Banken durch die Zahlung von Einlagegeldern bei der Europäischen Zentralbank für die Verwahrung von Geldern auf den Girokonten „erhebliche finanzielle Belastungen entstehen“. Hintergrund des Verfahrens sind frühere Pläne der Sparkasse, vom 1. Februar 2020 an auf alle neuen Privatgirokonten von einer Einlage von 5000 Euro an ein Verwahrentgelt von 0,7 Prozent zu erheben.
Die Verbraucherzentrale Sachsen zeigte sich enttäuscht über den Ausgang des Verfahrens und kündigte Berufung vor dem Oberlandesgericht an. In einem älteren Urteil hatte das Amtsgericht Tübingen im Jahr 2018 Negativzinsen auf Girokonten für Bestandskunden für unzulässig erklärt, wenn schon eine Kontoführungsgebühr erhoben wird (Aktenzeichen 7 K 2237/20).