Private Absicherung : Die Krankenversicherung für Babys ist trickreich
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Gerade geboren, schon versichert Bild: dpa
Bevor Paare ein Kind bekommen, müssen sie sich viele Fragen beantworten. Wenig naheliegend sind zunächst Fragen rund um das Thema Versicherung. Eine Heirat mit Kindern kann für privat Versicherte teuer werden.
Bevor Paare ein Kind bekommen, müssen sie sich viele Fragen beantworten: Wie viel geben wir für den Kinderwagen aus? Welcher Ort ist für die Entbindung am geeignetsten? Soll das Kinderzimmer blau, rosa oder neutral gestrichen werden?

Redakteur in der Wirtschaft, zuständig für „Menschen und Wirtschaft“.
Weniger naheliegend sind alle Fragen rund um das Thema Versicherung. Eine Risikolebensversicherung beispielsweise wird plötzlich zu einem nützlichen Schutz, um die Familie im Todesfall abzusichern. Und auch über die Krankenversicherung müssen die Partner nachdenken - insbesondere wenn sie in den zwei unterschiedlichen Systemen privat und gesetzlich versichert sind.
„Gemischte Partnerschaften“ haben ein Wahlrecht für ihr Kind
Für solche "gemischten Partnerschaften" gilt grundsätzlich erst einmal ein Wahlrecht, in welchem System das Kind versichert werden soll. Wer es privat versichern will, weil er von den Leistungen überzeugt ist, kann das also tun. "Das ist einer der wenigen Fälle, in dem private Versicherer Mitglieder auch ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen", sagt Versicherungsmakler Wolfgang Neumann von der GMFS in Rostock. Für das Kind fallen aber nach seinen Angaben immerhin monatliche Beiträge zwischen 110 und 180 Euro an. Unter 80 Euro bei einem sehr hohen Selbstbehalt seien kaum Verträge zu finden. Sind beide Partner privat krankenversichert, können sie sich die günstigere Gesellschaft aussuchen, um das Kind mitzuversichern.
Anders liegt aber der Fall, wenn man das Kind aus Kostengründen nicht privat versichern will. Ob es in der kostenfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen mitversichert werden kann, hängt vom Familienstand und von den finanziellen Verhältnissen ab. Sind die Partner unverheiratet, kann das Kind kostenfrei mitversichert werden, wenn ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Kasse ist. Haben sie dagegen eine Ehe geschlossen, ist die Aufnahme in die kostenlose Mitversicherung nur möglich, wenn der privat versicherte Partner unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze von 49.950 Euro im Jahr verdient oder weniger als sein Ehepartner.
Das können beispielsweise Selbständige sein, die zwar nicht genug für einen Wechsel in die private Versicherung verdienen, sich aber als nichtsozialversicherungspflichtig Beschäftigte dort versichert haben. Auch Beamte, denen die staatliche Beihilfe üblicherweise zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten erstattet, können ihre Kinder kostenlos über den gesetzlich versicherten Partner mitversichern lassen, wenn sie unter der Einkommensgrenze liegen. Für Kinder ist der Kostenanteil, den die Beihilfe übernimmt, noch höher. Der Satz für Kinder von Bundesbeamten beträgt 80 Prozent.
Heirat mit Kindern kann für privat versicherte teuer werden
Die Situation ist eine andere, wenn der privat versicherte Partner mehr als 49.950 Euro und mehr als sein gesetzlich versicherter Partner verdient. Dann muss auch das Kind privat versichert werden. Einzige Alternative: die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, für die mit rund 140 Euro ein ähnlich hoher Beitrag wie in der privaten anfällt. "Wer als junger Mensch in die Privatversicherung wechseln will, muss sich deshalb genau überlegen, dass er für mögliche Kinder mitbezahlen muss", sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Regel könne auch eine finanzielle Hürde für eine Ehe sein, warnt Makler Neumann. Hätten die Partner schon mehrere Kinder und heirateten erst später, verlieren die Kinder ihr Anrecht, kostenfrei beim gesetzlich versicherten Partner mitversichert zu werden. "Das kann dann eine ziemlich teure Hochzeit werden", sagt er.
Seltener dürfte der Fall sein, dass der besser verdienende Partner freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt und deshalb der Anspruch des Kindes auf die kostenfreie Familienversicherung bestehen bleibt. In dieser Konstellation muss der privat versicherte Partner mit seinem Steuerbescheid regelmäßig beweisen, dass er tatsächlich weniger verdient. "Wer diese Auskunftspflicht verweigert und tatsächlich mehr verdient, kann rückwirkend belangt werden", sagt Makler Neumann.