Gesetzentwurf : Inhaberaktien vor dem Aus?
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Blick in den Handelssaal der Frankfurter Börse Bild: dpa
Immer mehr Unternehmen stellen auf Namensaktien um, Inhaberaktien sind auf dem Rückzug. Ein Gesetzentwurf könnte ihnen endgültig den Garaus machen.
Es ist schon eine Weile her, da veröffentlichte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf. Gegenstand ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre. Damit soll unter anderem auch die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten verbessert werden. Neu geregelt sollen etwa die Mitspracherechte bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand und bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen.
Verbessert werden soll aber auch die Identifikation und Information von Aktionären und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern. Gerade letzteres hat jetzt Bedenken hervorgerufen. Es sei der „Tod der Inhaberaktie“ schreibt etwa das Vorstandsmitglied der Analystenvereinigung DVFA Peter Thilo Hasler am Mittwoch in einem Blog-Beitrag. Die Anonymität des Aktionärs gehöre nach diesem Referentenentwurf endgültig der Vergangenheit an.
DSGVO ausgehebelt
Gegenstand ist ein neuer Paragraph (67d), der ins Aktiengesetz eingefügt werden soll. In diesem wird der Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären, die Aktien verwahren, geregelt. Danach kann eine börsennotierte Aktiengesellschaft diesen auffordern, detaillierte Angaben zu den persönlichen Daten der Aktionäre weiterzugeben: als etwa Name und Anschrift, aber auch E-Mail-Adresse und Geburtsdaten.
Inwiefern die Kenntnis selbst persönlicher Daten bis hin zum Geburtstag dafür erforderlich sei, Aktionäre besser zu informieren, bleibe das Geheimnis des Ministeriums. Ebenso ungeklärt bleibe die Frage, warum die Informationsverpflichtung nur für die Eigentümer börsennotierter Aktiengesellschaften gelte.
Obendrein werde auch gleich noch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gekippt, die ja gerade personenbezogene Daten vor der Weiterverarbeitung durch private Unternehmen schützen soll. Da es sich dabei nur um eine Verordnung handelt, würde sie von einem Gesetz ausgestochen. „Damit wird deutlich, dass die Persönlichkeitsrechte eines Aktionärs aus Sicht des Justizministeriums ganz offensichtlich weniger schützenswert sind als die eines Inhabers von Staatsanleihen oder eines Fondssparers“, schreibt Hasler.
„Persönlichkeitsrechte des Kleinaktionärs nicht besonders schutzwürdig“
Schuld sei nicht die EU-Richtlinie. Denn laut dieser wäre es möglich, die Informationspflicht auf Anteilseigner von mehr als 0,5 Prozent des Grundkapitals zu begrenzen. Davon aber werde kein Gebrauch gemacht. „Stattdessen werden vom deutschen Gesetzgeber gerade die Persönlichkeitsrechte des Kleinaktionärs als nicht besonders schutzwürdig angesehen“. Einmal mehr habe sich der deutsche Gesetzgeber damit am restriktiven Ende der möglichen Bandbreite positioniert.
Hasler fürchtet sogar, dass sich diese Informationsmöglichkeit in ihr Gegenteil verkehren könnte: „Wer schon einmal erlebt hat, wie kritische Analysten und Fondsmanager selbst von Dax-Vorständen coram publico geradezu abgekanzelt werden, muss befürchten, dass sich kritische Kleinaktionäre zukünftig in der aktiven Ausübung von Mitsprache- und Mitbestimmungsrechten behindert sehen und sich in der Folge von der Asset-Klasse Aktie abwenden.“
Im Grunde würden Kleinaktionäre geradezu entmündigt, wenn unterstellt werde, dass diese nur durch direkte Ansprache informiert werden könnten. „Vor 30 Jahren, als Aktionäre noch in den Schaufenstern ihrer Bank die aktuellen Börsenkurse ablesen mussten, mag diese Denkhaltung angemessen gewesen sein. Im Internetzeitalter mit Online-Finanzdienstleistern ist sie das nicht.“
Andererseits räumt Hasler ein, werde die Inhaberaktie ohnehin von Namensaktien immer mehr verdrängt. Mehr als der Hälfte der Dax-Unternehmen seien die Aktien schon Namensaktien, in angelsächsischen Ländern schon längst der Normalfall. Für die Unternehmen bieten sie auch Vorteile, etwa können „Anschleichversuche“ potentieller Unternehmenskäufer früher erkannt werden.