Verbraucherrechte : Europäischer Gerichtshof bestätigt Widerruf von Darlehen
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In den vergangenen Jahren wurde viel gebaut, damit könnten die Widerrufe für viele Banken fatale Folgen haben. Bild: dpa
Der Europäische Gerichtshof macht Millionen deutscher Verbraucher glücklich. Wer zwischen 2010 und 2016 eine Immobilie oder ein Fahrzeug finanzierte, besitzt nun gute Chancen den Vertrag widerrufen zu können.
Kreditinstitute und Sparkassen müssen sich auf unruhige Zeiten einstellen. Das hat ausnahmsweise nicht mit der Coronavirus-Pandemie zu tun, sondern mit der jahrelangen Praxis in Verbraucherdarlehensverträgen. Diese hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil von Donnerstag als intransparent gerügt. Für den Verbraucher müsse klar ersichtlich sein, wie die Widerrufsfrist sich berechnet - ansonsten wird dieses Recht nach Ansicht des EuGH „ernsthaft geschwächt“.
Aus den Belehrungen über das Widerrufsrecht muss für Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ hervorgehen, wie sich die Frist für sein Gestaltungsrecht berechnet, mit dem er sich wieder vom Vertrag lösen kann, erklärte der EuGH. Nicht ausreichend sind damit die Angaben in Darlehensverträgen, die auf eine nationale Vorschrift verweisen, die ihrerseits auf andere Normen verweist.
Diese Weiterleitung quer durch das Schuldrecht bis hin zu den allgemeinen Fristenvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, unter Juristen auch als Kaskadenverweis bekannt, verwenden viele Banken und Immobilienfinanzierer in ihren Verträgen.
Möglicherweise können nun Millionen Verbraucher ihre Darlehensverträge für den Kauf einer Immobilie oder im Fahrzeugleasing widerrufen. Nach jüngsten Zahlen der Bundesbank betrug das Neugeschäftsvolumen für Wohnbaukredite im betroffenen Zeitraum von Juni 2010 bis März 2016 rund 1,2 Billionen Euro.
Deutliche Kritik aus Luxemburg
Das Landgericht Saarbrücken hatte es im Streit eines Häuslebauers aus dem Saarland mit der Kreissparkasse Saarlouis genau wissen wollen. Es setzte den Streit aus und legte dem EuGH im nicht weit entfernten Luxemburg die Frage vor, ob die Vertragsklauseln mit der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie vereinbar seien.
Nach der deutschen Rechtslage sei es dem Verbraucher nicht möglich zu überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, urteilte dieser. Das gelte erst recht für die Widerrufsfrist; hier verfüge der Verbraucher schon gar nicht über die Informationen, ob diese überhaupt zu laufen begonnen hat.
„Dass der EuGH nun Rechtssicherheit schafft, ist eine gute und wichtige Nachricht für alle Verbraucher“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Timo Gansel, der das Urteil in Luxemburg erstritten hat. Nun stehe die Mehrzahl aller seit Juni 2010 geschlossenen Verbraucherkredit- und Leasingverträge auf dem Prüfstand. Banken könnten sich nicht mehr so einfach auf undurchsichtige Formulierungen in ihren Verträgen berufen. „Jeder Verbraucher muss die wesentlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts, etwa den Fristbeginn, sicher erkennen können“, sagt Gansel
Tod des Widerrufsjokers
Mit der im Jahr 2016 in Kraft getretenen EU-Kreditrichtlinie wurde dem sogenannten ewigen Widerrufsrecht in Darlehensverträgen ein Ende gesetzt. Bis dahin konnten sich Verbraucher leicht auf angebliche fehlerhafte Belehrungen berufen und so von einem Darlehensvertrag lösen. Im November 2016 kam es dann zu einer vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte die von vielen Banken und Leasingeber verwendete Widerrufsbelehrung gestützt, solange diese „klar und verständlich“ für den Verbraucher sei.
Im vergangenen November hatten die Luxemburger Richter dann ihre großzügige Auslegung zum deutschen Widerrufsrechts immens eingeschränkt. Im Fall eines Darlehensvertrags, der über das Internet abgeschlossen worden war, hatten sie ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Umso überraschender ist, dass es seinerzeit der EuGH selbst war, der die deutschen Gerichte zur Räson aufrief. So sollten „erforderlichenfalls eine gefestigte Rechtsprechung“ in den Entscheidungen zum Widerruf im Fernabsatzgeschäft abgeändert werden, hieß es in dieser Entscheidung.