Gesetzentwurf : Kein Zuschlag mehr für Kreditkartenzahlung im Netz
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Zahlen mit Kreditkarte im Netz wird günstiger. Bild: dpa
„Zahlungsmittelentgelt“ heißt die lästige Gebühr für Kreditkartenzahlungen im Internet, zum Beispiel bei der Bahn. Die Bundesregierung setzt dem jetzt ein Ende.
Der Ärger über Zuschläge für das Bezahlen mit einer Kreditkarte im Internet soll bald ein Ende haben. An diesem Mittwoch will das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf mit einem abstrakten Titel beschließen, der schon bald ganz konkrete Folgen im Sinne der Verbraucher haben könnte. Es geht um die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie und das sogenannte Surcharging. In dem Fall verlangt der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt dafür, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt, um seine Schuld zu begleichen, wie es in der Begründung heißt. Es geht somit um den Aufschlag, den der Kunde beispielsweise zahlen muss, wenn er sein Flugticket oder seine Bahnkarte mit einer Kreditkarte bezahlt. Bisher waren kostendeckende Aufschläge grundsätzlich zulässig.
Künftig dürfen nach dem Gesetzentwurf auch kostendeckende Aufschläge nicht mehr vereinbart werden, wenn die bargeldlosen Zahlungsmittel besonders verbreitet sind. Dies gelte einerseits für Überweisungen und Lastschriften in Euro, auf die die Sepa-Verordnung anwendbar sei, und andererseits für die Nutzung von bestimmten Zahlungskarten. Darunter fielen alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern von sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt würden. „Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.“ Wie das Bundesjustizministerium auf Nachfrage erläutert, dürfen damit Zahlungen mit Mastercard und Visacard künftig nicht mehr zusätzlich belastet werden. Für die hierzulande weniger verbreiteten Diners Club oder American Express wäre das nicht auszuschließen.
Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die Sicherheit bei der Zahlungsabwicklung verbessert werden. So wird eine „starke Kundenauthentifizierung“ vorgeschrieben. Dazu müssen mindestens zwei Elemente aus drei Kategorien Wissen (beispielsweise Passwort), Besitz (etwa Kreditkarte) und ständiges Merkmal des Kunden (wie Fingerabdruck) vorliegen. Darüber hinaus soll das Recht der Verbraucher gesetzlich festgeschrieben werden, eine Lastschrift ohne weitere Voraussetzungen zurückzubuchen. Die Deutsche Kreditwirtschaft habe ein bedingungsloses Erstattungsrecht in ihren Musterbedingungen zwar längst verankert, aber mit der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie müsse dies nicht mehr gesondert vereinbart werden, heißt es.