Geldwäschebekämpfung : Regelungen bedrohen Bitcoin und Co.
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Nach den Anfang kommenden Jahres in Kraft tretenden Regeln, benötigen Plattformen, die im Geschäft mit Kryptowerten tätig sind, künftig eine Erlaubnis der Finanzaufsicht Bafin. Das sorgt für Unruhe.
Die Anfang kommenden Jahres in Kraft tretenden neuen Regeln zur Geldwäschebekämpfung beunruhigen die Plattformen, die im Geschäft mit Kryptowerten wie zum Beispiel Bitcoin tätig sind. Denn diese benötigen in Zukunft die Erlaubnis der Finanzaufsicht Bafin. „Die Bundesregierung handelt widersprüchlich“, kritisiert der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler, der auch dem Verwaltungsrat der Bafin angehört. In einem Gespräch mit der F.A.Z. verweist der Finanzfachmann auf ein Eckpunktepapier der Bundesregierung, in dem die Förderung neuer digitaler Technologien wie zum Beispiel der Blockchain im Vordergrund stand. „Nun zwingt die Regierung mit überzogenen Anforderungen die Anbieter von Handelsplattformen für Kryptowährungen dazu, das Land zu verlassen und sich in der EU einen anderen Standort zu suchen.“
Wie die F.A.Z. am Samstag berichtet hatte, sorgt der deutsche Gesetzentwurf zur „Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ – vereinfacht ist von der fünften Geldwäscherichtlinie die Rede – auch unter Auktionshäusern, Münz- und Briefmarkenhändlern sowie im Kunsthandel für Unmut, weil die Regeln für den Umgang mit Bargeld und für Überweisungen künftig deutlich verschärft werden (F.A.Z. vom 20. Juli). Das Geschäft mit Kryptowerten, zu denen auch die von Facebook geplante Digitalwährung Libra zu zählen wäre, soll durch die Vorgaben ebenfalls deutlich eingehegt werden. Die Beratungen im Bundestag werden nach der Sommerpause stattfinden.
Auf Anfrage berichtet eine Bafin-Sprecherin von einem Anwendungsbereich, der in Zukunft auf Dienstleistungsanbieter ausgeweitet wird, die virtuelle Währungen in gesetzliche Währungen umtauschen, sowie auf Anbieter elektronischer Geldbörsen, sogenannter Wallets. Das soll der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen. Der deutsche Umsetzungsentwurf fügt nach ihren Angaben in diesem Zusammenhang in das Kreditwesengesetz (KWG) das Kryptoverwahrgeschäft neu in den Katalog der Finanzdienstleistungen ein. Der Kryptowert wird als neues Finanzinstrument definiert.
Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, sind in Zukunft also dem Geldwäschegesetz verpflichtet. Die Einordnung als Finanzdienstleistung löst außerdem eine Erlaubnispflicht aus, womit der Anbieter unter die Aufsicht der Bafin fällt. Die Aufsicht überwacht dann auch die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften. Bislang stand der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen schon unter Erlaubnisvorbehalt der Bafin. Nach Angaben der Sprecherin hat die tatbestandliche Einführung des Kryptowertes als Finanzinstrument insoweit klarstellende Funktion, da diese Verwaltungspraxis vereinzelt angezweifelt worden sei. In einem Urteil vom 25. September warf das Kammergericht Berlin (Az.: 161 Ss 28/18) der Bafin vor, ihren Aufgabenbereich überspannt zu haben, weil sie Kryptowährungen als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten eingeordnet hatte. Das sahen die Richter anders. Für sie stellte der unerlaubte Bitcoin-Handel deshalb keine Straftat dar.
Für den FDP-Politiker Schäffler, der bis Februar 2018 dem Verwaltungsrat der Handelsplattform Bitcoin Group SE angehörte, diese Mitgliedschaft aber wegen möglichen Interessenkonflikten mit seiner Tätigkeit im Finanzausschuss des Bundestags und im Bafin-Verwaltungsrat aufgab, fordert eine Umsetzung der Geldwäscherichtlinie „eins zu eins“, also ohne die von der Bundesregierung geplanten zusätzlichen Vorgaben. „Mit der Geldwäschebekämpfung lässt sich jedes innovative Geschäftsmodell im Finanzbereich plattmachen“, lautet seine Warnung. Schäffler hält gleiche Regeln für besser als einen „regulatorischen Flickenteppich in Europa“. Auch Übergangsfristen für die Genehmigung durch die Bafin können nach seinen Worten hilfreich sein und sind einer starren Umsetzung zum 1. Januar 2020 vorzuziehen.
Deutlich wohlwollender beurteilt Christian Schmies, Partner der Kanzlei Hengeler Mueller, den Gesetzentwurf zur Geldwäscherichtlinie. „Dieser beschränkt sich nicht nur auf eine Minimalumsetzung, sondern geht darüber mit zusätzlichen Anforderungen hinaus. Das ist zu begrüßen“, sagt er im Gespräch mit der F.A.Z. Bislang habe eine angemessene Regulierung des Marktes für Kryptowerte und der Anwendung der Blockchain-Technologie gefehlt. Trotz der technischen Möglichkeiten hat dieser Markt seinen Worten zufolge noch immer eine verschwindend geringe Bedeutung im Vergleich zum klassischen Wertpapiermarkt. „Die Technologie hat sich auch deshalb noch nicht bei institutionellen Investoren durchsetzen können, weil ein verlässlicher Rechtsrahmen fehlt“ gibt Schmies zu bedenken. Dass das Kryptoverwahrgeschäft nun als Finanzdienstleistung eingestuft wird, hält er zwar für einen Fortschritt. „Ich vermisse aber noch klare Vorgaben zu den Pflichten des Kryptoverwahrers“, fügt der Anwalt hinzu.