Bitcoin-Urteil : Niederlage für Bafin – aber kein Sieg für Krypto-Fans
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Historisch ist die Anmutung des Berliner Kammergerichts. Das Bitcoin-Urteil ist dagegen zukunftsweisend. Bild: dpa
Der Handel mit Bitcoin ist kein Bankgeschäft – und erst recht keine Straftat. Das hat das Kammergericht Berlin geurteilt und die Finanzaufsicht Bafin gerügt. Deutlich wird vor allem, wie groß der juristische Handlungsbedarf ist.
Der Handel mit Bitcoin ist keine Straftat, weil es sich dabei weder um eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Daher sei auch keine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlich. So weit die am Freitag bekanntgewordene Entscheidung des Kammergerichts Berlin, das den Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern entspricht (Az.: 161 Ss 28/18).
Dem Angeklagten war ursprünglich das fahrlässige Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis vorgeworfen worden. Bitcoin sei zwar unter manchen Wirtschaftsteilnehmern ein gemeinhin akzeptiertes Zahlungsmittel, im Gegensatz zu üblichen Währungen werde es nicht von einer öffentlichen Institution ausgegeben.
„Extensives Verständnis von Erlaubnispflichten“
Deutliche Kritik äußerte das Kammergericht an der Finanzaufsicht Bafin, die Bitcoin in einem Merkblatt als Rechnungseinheit im Sinne des KWG qualifiziert hatte. Es sei nicht Aufgabe der Bundesbehörden, rechtsgestaltend in Strafgesetze einzugreifen. Mit dieser Behauptung „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“.
Das Urteil ist eines der ersten rechtskräftigen Strafrechtsurteile zu Kryptoanlagen in Deutschland. Für die Bafin ist das Urteil eine deutliche Niederlage. „Das Urteil stellt die Verwaltungspraxis der Bafin in Bezug auf Kryptowährungen grundsätzlich in Frage, da die postulierten Erlaubnispflichten insgesamt von der Einstufung von Kryptowährungen als Finanzinstrument abhängen“, sagt Christian Schmies von der Anwaltskanzlei Hengeler Mueller.
Grundsätzlich sei es zwar hilfreich, dass die Bafin ihre Verwaltungsauffassung zum Umfang von Erlaubnispflichten kundtue. Allerdings sei diese in den vergangenen Jahren wiederholt von höchsten Gerichten zu ihrem „tendenziell eher extensiven Verständnis“ von Erlaubnispflichten korrigiert worden, sagt Schmies. Im Klartext heißt das letztlich, dass die Bafin dazu tendiert, ihre Befugnisse auszudehnen, auch wenn es unklar ist, ob sie überhaupt zuständig ist.
Fehler beim Gesetzgeber
2017 hatte sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH ) die deutsche Finanzaufsicht darüber belehrt, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistung sei. Auch wenn der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags dazu führe, dass der Verwalter Aufträge zum Kauf oder Verkauf annehme und übermittele, sei das für sich genommen nicht Gegenstand des Vertrags.
Ob sich die Bafin vom Urteil des Kammergerichts beeindrucken lassen wird, bezweifelt Schmies. „Das Kammergericht hat schon 2014 ein Merkblatt der BaFin zur Anlagevermittlung teilweise verworfen. Die Aufsicht korrigierte ihre Verwaltungsauffassung aber erst, nachdem auch der EuGH 2017 die Rechtsauffassung der BaFin verworfen hatte.“
Den Fehler sieht Schmies aber letztlich beim Gesetzgeber. Es wäre sinnvoller, wenn nicht gar rechtlich geboten gewesen, dass sich der Gesetzgeber grundsätzlichen Fragen der Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen frühzeitig angenommen hätte. „Wünschenswert ist primär eine rasche Klärung der Qualifikation von Kryptowährungen auf europäischer Ebene. Sollte Deutschland dann noch über die europäische Regulierung hinausgehen wollen, erscheint eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nicht einer Aufsichtsbehörde geboten.“ Das Urteil des Kammergerichts öffnet dafür den Weg. Soweit zum Schutz der Verbraucher ein Regelungsbedarf bestehe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, eine Lücke zu schließen, erklärte der Senat.
Ob die Niederlage der Bafin gleichzeitig auch ein Sieg der Anhänger von Kryptoanlagen ist, muss man dennoch hinterfragen. „Wir sehen durchaus, dass Regulierung von Marktteilnehmern im FinTech-Bereich als eine Art 'Gütesiegel' betrachtet wird“, meint Schmies. „Auch für die Anlage anderer Finanzintermediäre in Kryptowährungen, etwa Investmentfonds, dürfte eine gewisse Regulierung des Marktes eher förderlich als hinderlich sein.“
Das aktuelle Urteil hingegen zeigt nur, dass in puncto Kryptoanlagen eine juristische Hängepartie fortbesteht. In die vom Gesetzgeber gelassene Lücke versuchte die Verwaltung vorzustoßen. Auch wenn die Richter nun der Auffassung sind, dass die Bafin dies nicht dürfe, so ist diese rechtlich doch nicht an dieses Urteil gebunden, das in einer Strafsache und ohne Beteiligung des Bafin erging. Es wird deutlich, dass der Handel mit Bitcoin vielleicht nicht gerade im rechtsfreien, aber doch in einem rechtlich eher lose geregelten Raum stattfindet.