Strom fürs Auto bleibt steuerfrei
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Steuervorteile fürs Aufladen gibt es für Elektroautos, aber auch für Fahrräder und Roller. Bild: dpa
Nicht nur Elektroautos, sondern auch E-Bikes und E-Tretroller werden gefördert. Verbilligtes Aufladen beim Arbeitgeber muss als Vorteil nicht versteuert werden.
Manche Chefs ermöglichen ihren Mitarbeitern, ihr eigenes Elektroauto in der Arbeit aufladen zu können. Wer das kostenlos oder verbilligt tun darf, muss diesen Vorteil grundsätzlich nicht versteuern. Ebenso lohnsteuerfrei kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung (für zu Hause) für dessen E-Auto überlassen – zur privaten Nutzung und unentgeltlich oder verbilligt. Die Begünstigung ist nicht der Höhe nach begrenzt, das Eigentum muss dazu beim Arbeitgeber verbleiben.
Nachdem bereits der Gesetzgeber die Förderzeiträume grundsätzlich bis einschließlich 2030 verlängert hat, schärft nun auch die Finanzverwaltung nach (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. September 2020). Begünstigt sind neben Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen auch E-Bikes und Pedelecs, die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge gelten (Geschwindigkeit von mehr als 25 Stundenkilometern). Neu hinzugekommen sind Elektrokleinstfahrzeuge (etwa E-Tretroller). Die Vorteile für das Aufladen von E-Bikes (Geschwindigkeit von höchstens 25 Stundenkilometern) gelten von vornherein nicht als zu versteuernder Arbeitslohn.
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