BGH bestätigt Cum-ex-Urteil gegen deutschen Banker
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Die Hamburger Privatbank M.M. Warburg beteiligte sich über Jahre an den Cum-ex-Geschäften. Bild: dpa
Der einstige Generalbevollmächtigte von M.M. Warburg scheitert mit seiner Revision in Karlsruhe. Er galt als „rechte Hand“ von Christian Olearius, dem Miteigentümer der Privatbank. Damit werden Olearius’ Aussichten schlechter.
Der 1. Strafsenat am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat erstmals ein Strafurteil gegen einen deutschen Bankmanager wegen der strafbaren Aktienkreisgeschäfte rund um den Dividendenstichtag („Cum-ex“) bestätigt. Die Verurteilung von Christian S., ehemals Leiter des Bereichs Bilanz und Rechnungswesen und Controlling und Prokurist der Hamburger Privatbank M.M. Warburg , zu fünfeinhalb Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung durch das Landgericht (LG) Bonn im Juni 2021 hat Bestand. Der Strafsenat verwarf die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrügen des Angeklagten gestützte Revision schon am 6. April. Dies geht aus einem am Dienstag auf der BGH-Website veröffentlichten Beschluss hervor.
Mit dem jetzt per Beschluss bestätigten Schuldspruch dürfen sich die Aussichten des langjährigen Vorstandschefs Christian Olearius deutlich verschlechtern, ohne eine Anklage aus dem Steuerskandal herauszukommen. Christian S. galt in der Privatbank als „rechte Hand“ von Olearius, den die Staatsanwaltschaft Köln ebenfalls seit Jahren als Beschuldigten führt.
In einer Grundsatzentscheidung gegen zwei britische Börsenhändler hatte der BGH im Juli 2021 geklärt, dass die mehrmalige Auszahlung einer nur einfach erstattungsfähigen Kapitalertragssteuer als „Griff in die Staatskasse“ strafbar ist. Auf den vier Seiten seines äußerst knappen Beschlusses erklärte der 1. Strafsenat, keine Rechtsfehler in der ersten Instanz erkennen zu können. Der Strafprozess gegen S. in Bonn war im Herbst 2020 mit schwerer Kritik der Verteidigung gestartet. Die Anklage weise „gravierende handwerkliche Fehler auf“, sagten die Anwälte des Angeklagten in Richtung der Staatsanwaltschaft. Ihr Mandant sei an bestimmten Tatkomplexen „ganz und gar“ nicht beteiligt gewesen. Zudem gab es Sachrügen gegen die Besetzung der Strafkammer und Befangenheitsanträge. Der Einstieg des früheren BGH-Richters Thomas Fischer als Verteidiger sorgte für weitere hitzige Momente im Gerichtssaal in Bonn.
Auf Anfrage verwies ein Warburg-Sprecher am Dienstag abermals auf die Stellungnahme vom vergangenen Sommer. Das nun bestätigte Urteil gegen den ehemaligen Mitarbeiter bleibe „ohne wirtschaftliche Folgen“ für die Bank. Tatsächlich hatte die Strafkammer in Bonn schon Winter 2021 von einer weiteren Einziehung bei der Warburg-Gruppe sowie ihrer Investment-Tochtergesellschaft abgesehen.
Letzte Hoffnung Verfassungsgericht
Für den rechtskräftig verurteilten Banker S. bleibt noch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Doch dort zeichnet eine gewisse Linie zu den Cum-ex-Geschäften ab: Vor wenigen Wochen scheiterte M.M. Warburg mit der Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlich angeordnete Einziehung von 176,5 Millionen Euro Erträgen aus den Aktiengeschäften. Seitdem steht fest: Der Staat darf sich die Gewinne aus diesen Geschäften wieder zurückholen, auch für Taten, die zumindest aus steuerrechtlicher Sicht schon verjährt sind.