Altfälle abschließen
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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Bild: dpa
Wer bei einem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz nicht weiß, auf welchen konkreten Zeitpunkt es ankommt, verdient besonderen Schutz, haben die Bundesrichter betont. Ein Kommentar.
Wer zahlt mir meine Umsatzausfälle im Corona-Lockdown? Im aufgeheizten Streit zwischen Gastronomie, Hoteliers und der deutschen Versicherungsbranche über die behördlich angeordneten, monatelangen Betriebsschließungen im Pandemiejahr 2020 haben die Richter am Bundesgerichtshof in dieser Woche einen kühlen Kopf bewahrt. Ihre Entscheidung, undurchsichtige Klauseln in Betriebsschließungs-Policen aus dieser Frühphase der Pandemie im Zweifelsfall zugunsten des Laien, hier eines klagenden Hotelmanagers, auszulegen, erscheint fair. Wer bei einem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz nicht weiß, auf welchen konkreten Zeitpunkt es ankommt, verdient einen besonderen Schutz, haben die Bundesrichter betont. In ihrer Argumentation stützten sie sich auf eine Gesetzesnovelle, die schon in der Pilotentscheidung aus dem Vorjahr eine tragende Rolle innehatte: Weil der Gesetzgeber Covid-19 ab Ende Mai 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgeführt hatte, kann für einen früheren Zeitpunkt keine Entschädigung eingefordert werden. Für den Folgezeitraum nimmt der BGH die Versicherer jedoch in die Pflicht. Damit herrscht nun für die bisher offenen Streitfälle im Winter-Lockdown 2020 höchstrichterliche Klarheit. Das könnte weitere, bisher wenig zur Kooperation gewillte Schadensregulierer dazu bewegen, die für Kunden wie Versicherer lästigen Altfälle abzuschließen.