
Urheberrecht beim BGH : Drei zu null für die Freiheit?
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Geheimsache? Das Etikett hat mit Urheberrecht nichts zu tun. Bild: Ullstein
Kurz vor dem Tag der Arbeit war der Bundesgerichtshof fleißig. In drei Fällen hat er zu Presse- und Kunstfreiheit und dem Urheberrecht scheinbar klar entschieden. Doch eines bleibt offen.
Im Zweifel für die Pressefreiheit, so hat der Bundesgerichtshof in zwei von drei Verfahren zum Urheberrecht am Donnerstag entschieden. Im dritten Fall ist die Lage weiterhin unklar.
Klar ist hingegen, dass sich die Bundesregierung nicht auf das Urheberrecht berufen kann, um die Veröffentlichung der „Afghanistan-Papiere“ zu unterbinden. Die „Westdeutsche Allgemeine“ hatte 2012 geheime Lageberichte der Bundeswehr veröffentlicht. Die Regierung verklagte die Funke Mediengruppe wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht. Der BGH befand nun, das öffentliche Interesse an der Publikation schlage urheberrechtliche Ansprüche aus dem Feld (Az. I ZR 139/15 ).
Ebenso verhält es sich im zweiten Fall, in dem sich der frühere Grünen-Politiker Volker Beck gegen die Veröffentlichung eines Buchbeitrags von ihm aus dem Jahr 1988 wendete, in dem er sich für eine Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Minderjährigen aussprach. Beck hat sich von diesem Text mehrfach distanziert, er verwies auch darauf, dass sein Beitrag in verfälschter Form gedruckt worden sei. „Spiegel Online“ berichtete darüber zur Bundestagswahl 2013, druckte beide Fassungen von Becks Text und befand, sie seien von der Aussage her weitgehend identisch. Auch das befand der BGH für rechtmäßig (Az. I ZR 228/15). An der Berichterstattung habe vor der Bundestagswahl, zu der Beck seinerzeit für die Grünen antrat, ein öffentliches Interesse bestanden.
Im dritten Fall geht es um zwei Sekunden – eine Rhythmussequenz dieser Länge hatte der Produzent Moses Pelham sich von der Gruppe Kraftwerk genommen und damit einen Song der Sängerin Sabrina Setlur unterlegt. Das hält der BGH im Sinne der Kunstfreiheit tendenziell für erlaubt, zumindest bis zum Jahr 2002, in dem eine EU-Richtlinie in Kraft trat, die dem entgegenstehen könnte (Az. I ZR 115/16). Der Fall geht zurück ans Oberlandesgericht Hamburg.
Das könnte man nun für ein Drei-zu-null für die Presse- und die Kunstfreiheit und – im Fall des Musik-Samplings – für ein Plädoyer für Verhältnismäßigkeit halten. Nach dem Motto: Die Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz schlägt alles. Doch haben die Bundesrichter die Grundsatzfrage leider gar nicht angerührt. Sie haben abgewogen, aber nicht festgestellt, ob das Urheberrecht überhaupt dazu taugt, die Pressefreiheit einzuschränken.
Als Hebel, unliebsame Berichterstattung zu unterdrücken, haben das nämlich inzwischen viele Anwälte für ihre Mandanten entdeckt: Sie legen das Urheberrecht auf das Persönlichkeitsrecht noch oben drauf, und los geht es gegen den Journalismus. So wird das Urheberrecht dann tatsächlich zum „Zensurheberrecht“. Mit dem Kampfbegriff zieht der harte Kern der Gegner der Rechte von Autoren und Verlagen seit jeher in die Schlacht, wenn es darum geht, die Verwendung von Werken im Internet von den Ansprüchen der Urheber komplett freizustellen. So spielt der Missbrauch des Urheberrechts den Apologeten des Plattformkapitalismus in die Hände.