Privilegiert den Journalismus!
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Bild: Ullstein
Das deutsche und europäische Urheberrecht ist nicht dazu geeignet, einen Ausgleich zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Medienfreiheit herzustellen. Dem Informations- und Datenhunger des modernen Journalismus steht es sogar diametral entgegen. Ein Gastbeitrag.
Die europäische Urheberrechts-Richtlinie von 2001 und das deutsche Urheberrechtsgesetz regeln, unter welchen Umständen journalistische Medien urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Zustimmung des Urhebers nutzen dürfen. Insbesondere gibt es die Möglichkeiten der „Berichterstattung über Tagesereignisse“ und des „Zitatrechts“. Doch wehren sich journalistische Medien gegen eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts, sind ihre Aussichten mäßig: Haben sie tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers genutzt, obliegt ihnen die Beweislast dafür, dass die strengen Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände vorliegen.
Die Rechtfertigung der „Berichterstattung über Tagesereignisse“ etwa greift nur dann, wenn das Ereignis aktuell ist und ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Fehlt es dem Ereignis, über das berichtet wird, an Tagesaktualität, dann ist ein Eingriff in das Urheberrecht zum Zwecke dieser Berichterstattung unzulässig. Und auf das „Zitatrecht“ können sich journalistische Medien nur dann berufen, wenn das zitierte Werk zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Sie dürfen das Werk zudem nur in der Form wiedergeben, in der es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Einen Eingriff in das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers vermag das Zitatrecht daher nie zu rechtfertigen.
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