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Ungerechte Überhangmandate : Alle Wähler sind gleich, einige bleiben gleicher

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Dürfen die CDU-Stimmen in einer Hochburg wie Ettlingen im Zweifel doppelt zählen? Verlegen hört der Kandidat Camill Siegwarth zu, als Ministerpräsident Filbinger ihn 1976 rühmt

Dürfen die CDU-Stimmen in einer Hochburg wie Ettlingen im Zweifel doppelt zählen? Verlegen hört der Kandidat Camill Siegwarth zu, als Ministerpräsident Filbinger ihn 1976 rühmt Bild: Barbara Klemm

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2008 muss der Bundestag das Recht ändern, nach dem er gewählt wird. Doch die Regierung will die Wurzel der Ungerechtigkeit nicht antasten: die Überhangmandate.

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          Von der Öffentlichkeit so gut wie unbemerkt wird in Berlin zur Zeit das Fell des Bären verteilt. Der Bär ist das Volk, das Fell das Wahlergebnis 2013. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil vom Juli 2008 beanstandet, dass nach dem gegenwärtigen Wahlrecht zum Bundestag „ein Zuwachs an Zweistimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann“; der technische Begriff ist das „negative Stimmgewicht“. Diese Absurdität hat sich in der Tat schon bei den Bundestagswahlen mehrfach zugetragen. Der Bundestag wird das Wahlgesetz voraussichtlich, wie das Gericht es befahl, zum 30. Juni ändern.

          Die Wurzel der Malaise wird der Gesetzgeber dabei höchstwahrscheinlich unangetastet lassen: das Überhangmandat. Was hängt über? Paragraph 1 des Bundeswahlgesetzes kennzeichnet die Wahl als eine Wahl „nach den Grundsätzen einer mit der Personen wahlverbundenen Verhältniswahl“. Der Wähler hat zwei Stimmen, eine für die Auswahl unter den Wahlkreiskandidaten, eine zweite für die Landesliste. Diese Zweitstimme ist für die Zusammensetzung des Bundestages die entscheidende. So sagt es das Gesetz, und so steht es auf jedem Stimmzettel. Gewinnt der Wahlkreiskandidat den Wahlkreis, so hat er sein Mandat sicher, aber er hat zur Vermehrung der Sitze seiner Partei nicht beigetragen. Denn in die Verteilung der den Parteien nach der Zweitstimme zustehenden Sitze sind die Wahlkreissieger einbezogen. Für einen gewonnenen Wahlkreis fällt der Listenbewerber aus, der im anderen Fall ein Mandat erhalten hätte.

          Hat aber eine Partei mehr Wahlkreismandate errungen, als ihr nach dem Zweitstimmen-Ergebnis angerechnet werden kann, verbleibt dieser „Überhang“ der Partei. Die Zahl der Sitze einer Fraktion vermehrt sich also um die der Überhangmandate. Davon profitierte mal die SPD, mal die Union. Der Mandatsgewinn selbst hat von Wahl zu Wahl erheblich geschwankt, in der Bundestagswahl von 2009 betrug er sogar 24 Mandate, diesmal ausschließlich für die Union.

          Ein Patt im Verfassungsgericht

          Das Bundesverfassungsgericht hat den Anfall von Überhangmandaten nicht beanstandet. Schon vor mehr als einem halben Jahrhundert, 1957, urteilte es, dass Überhangmandate die Folge einer engeren persönlichen Beziehung von Abgeordneten zu ihrem Wahlkreis seien. Sie seien aber nur „in Grenzen zulässig“; es werde „ausnahmsweise das Stimmgewicht einzelner Wähler erfolgreicher Parteikandidaten verdoppelt“. Erst vierzig Jahre später kam es zur Kontroverse innerhalb des Senats. Das Ergebnis war eine Vier-zu-vier-Entscheidung. Die eine Seite vertiefte die bisherige Linie, während die andere Seite bei ausgleichslosen Überhangmandaten grundsätzlich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sah.

          Wahlrecht ist kategorial ein anderes Recht als das sonstige Gesetzesrecht. Es wird nicht dem Volk verordnet, sondern es enthüllt mit seinen Regelungen das Volk als Ursprung der Staatsgewalt. Damit die Herrschaftsübertragung auf den Bundestag eine solche der Demokratie ist, hat das Grundgesetz den Wahlgesetzgeber fünffach gezügelt: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ (Artikel 38).

          Fundamentalsätze des demokratischen Staatswesens

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