Der Name Metzelder
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Strafverfahren gegen Christoph Metzelder: Gegen den Ex-Fußball-Nationalspieler ist Anklage wegen Verbreitung und Besitzes von Kinderpornografie erhoben worden. Bild: dpa
Wegweisender Beschluss: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf legt dar, wie man über prominente Beschuldigte in Strafverfahren berichten darf. Ein Gastbeitrag.
Am Montag hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen für die Medienarbeit der Gerichte und den Anspruch der Öffentlichkeit auf Information wegweisenden Beschluss gefasst. Das Gericht hat nicht nur in einer Presseerklärung klargestellt, dass das Amtsgericht Düsseldorf berechtigt war, nach Anklageerhebung gegen Christoph Metzelder seinen Namen zu nennen, von unsinnigen Umschreibungen „ehemaliger Nationalspieler“ abzusehen und den Anklagevorwurf in groben Umrissen zu skizzieren. Liest man den im Internet veröffentlichten Beschluss (Az. 20 L 1781/20), enthält er viele zusätzliche Informationen und Argumente für die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz. So wird deutlich, dass Metzelder die ihm vorgeworfenen Taten gestanden hat und daher, wie das Verwaltungsgericht schreibt, sich auch die Unschuldsvermutung, auf die sich Metzelders wechselnde Medienanwälte berufen hatten, „relativiert“ ist.
Was war passiert: Vor einem Jahr hatte eine Bekannte Metzelders den Behörden mitgeteilt, dass ihr der Fußballspieler Nachrichten mit Bildern von Kindern übersandt habe, deren Verbreitung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches (Paragraph 184b StGB) verboten sei. Unter der Begleitung der „Bild“-Zeitung war ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt worden, und die Staatsanwaltschaft hatte Bilder auf unterschiedlichen Medien beschlagnahmt. Nach einer umfassenden Berichterstattung war es ruhig geworden, auch weil das Landgericht Köln die Berichterstattung einschränkte, worüber man schon trefflich streiten kann.
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