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Rundfunkbeitrag vor Gericht : Verwaltungsgericht Hannover weist 14 Klagen ab

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Für manche ist es richtig teuer geworden: Überweisungsträger zum Rundfunkbeitrag Bild: dpa

Er verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit: Vierzehn Klagen gegen den Rundfunkbeitrag hat das Verwaltungsgericht Hannover abgewiesen. Eine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung.

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          Das Verwaltungsgericht Hannover hat an diesem Freitag vierzehn Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen (Az. 7 A 6504/13 und 7 A 6514/13). Die Kläger – zehn Wohnungsinhaber und vier Unternehmen –, hatten geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitrag eine verkappte Steuer darstelle und gegen ihre Grundrechte verstoße. Das sieht das Verwaltungsgericht Hannover anders: Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, da mit ihm die „Möglichkeit“ abgegolten werde, „öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen“. Schon der „strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs“ schließe eine „Befreiungsmöglichkeit“ aus.

          Eine „Überfinanzierung“ der Rundfunkanstalten ARD und ZDF könne „derzeit noch nicht festgestellt“ werden, befinden die Verwaltungsrichter. Sie können auch in dem Umstand, dass Unternehmen mit vielen Filialen sehr viel mehr Rundfunkbeitrag zahlen müssen als solche mit wenigen Standorten, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz erkennen. Der Gesetzgeber dürfe den Rundfunkempfang an die Wohnung und an die Betriebsstätte binden, es sei ihm erlaubt, „generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen“. Auch den Einwand, dass der Rundfunkbeitrag gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verstoße, weil er finanzielle Mittel binde, die man nicht für andere Medien einsetzen könne, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe eine für die demokratische Meinungsbildung  „hervorstehende Bedeutung“.

          Das Verwaltungsgericht Hannover schließt sich somit den Entscheidungen des Bayerischen und des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz an. Die Entscheidung hat grundsätzlich bedeutenden Charakter, weil sich diejenigen, die gegen den Rundfunkbeitrag klagen, an die Verwaltungsgerichte wenden müssen. Eine Revision vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen. Diese werde man wahrscheinlich auch einlegen, hieß es auf Anfrage bei der Drogerie-Kette Rossmann, die ebenso wie der Hörgeräte-Hersteller Kind wegen der hohen Belastung der Filialbetriebe geklagt hatte.

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