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Tagesschau-App : Die texten zu viel

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Auf dem Prüfstand: Die ARD „Tagesschau“-Applikation Bild: dpa

Im jahrelangen Streit um die „Tagesschau-App“ haben die Zeitungsverlage einen Etappensieg errungen. Der Bundesgerichtshof ordnete an, dass ihre Klage gegen den NDR neu geprüft wird. Bei der ARD fühlte man sich vielleicht zu sicher.

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          Wer am „Tag der Arbeit“ die „Tagesschau-App“ aufrief, fand zumindest eine Meldung, an deren juristischer Zulässigkeit kaum zu zweifeln ist. „BGH gibt Revision der Verlage gegen Tagesschau-App statt“, war dort zu lesen - garniert mit Fotos aus der Gerichtsverhandlung und vom ARD-Rechtsexperten Frank Bräutigam, dessen Bericht aus der Halb-sechs-Ausgabe der Nachrichtensendung dort zusätzlich angeklickt werden konnte. Ohnehin haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Miniprogramm für Smartphones und Tablets, das bislang rund neun Millionen Mal heruntergeladen worden sein soll, während des mehrjährigen Rechtsstreits entschärft. Nach dem Start Ende 2010 berichteten sie dort zunächst über Gott und die Welt - in aller Ausführlichkeit und meist ohne Bezug zu einer konkreten Sendung in Funk oder Fernsehen.

          Der Bundesgerichtshof kippte nun am Donnerstag ein Urteil des Kölner Oberlandesgerichts, das - im Gegensatz zum dortigen Landgericht in der Vorinstanz - dem Treiben der zwangsgebührenfinanzierten Sender im Internet freie Bahn gelassen hatte. Die dortigen Robenträger müssen den Fall deshalb noch einmal ganz neu aufrollen. Denn aus Karlsruher Sicht haben sie es sich in ihrem Urteil vom Dezember 2013 zu leicht gemacht. Das Oberlandesgericht war der Frage ausgewichen, ob die App vom Rundfunkstaatsvertrag gedeckt sei. Dieser verbietet ARD und ZDF zwar ausdrücklich „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“. Doch die Kölner Richter zogen sich auf die formale Ebene zurück. Die Niedersächsische Staatskanzlei habe das Angebot geprüft und genehmigt, befanden sie. Daran seien die Zivilgerichte gebunden.

          Tagesschau-Applikation zu presseähnlich?

          Jetzt müssen sie das Fass ganz neu aufmachen, und der Bundesgerichtshof gab ihnen hierfür die Richtung vor. Bei der Prüfung, ob die Applikation verbotenerweise „presseähnlich“ ist, kommt es demnach nicht auf die einzelnen Texte, Fotos oder Videos an. Entscheidend sei vielmehr, ob das Angebot im Online-Portal „tagesschau.de“ „in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist“. Die Segelanweisung aus Karlsruhe, wie Juristen solche Vorgaben höherer Gerichte an die unteren Instanzen nennen, lautet: „Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.“

          Der Hebel, den acht große Pressehäuser - darunter die F.A.Z. - bei ihrem Vorstoß ansetzen, ist das Wettbewerbsrecht. Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) legt nämlich fest: „Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“ Das ist jene Rechtsgrundlage, von der die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg lebt, wenn sie Abmahnungen etwa wegen einer „Mogelpackung für Frischkäse“ verschickt. Die Konkurrenz in der Marktwirtschaft soll dadurch in geordneten Bahnen gehalten, der Verbraucher vor Lug und Trug geschützt werden. Redliche Anbieter sollen nicht unter illegalen Machenschaften von schwarzen Schafen in der eigenen Branche leiden. Und auch private Verlage können, so jetzt das oberste deutsche Zivilgericht, auf die Vorschrift im UWG pochen, damit sie nicht vom Staatsrundfunk - komfortabel abgesichert durch den obligatorischen „Rundfunkbeitrag“ - auf den Märkten für Informationen, Unterhaltung und Werbung überrollt werden.

          „Verbot zum Schutz von Presseverlagen“

          Mit der Freigabe durch die Staatskanzlei in Hannover sei allenfalls das Konzept gebilligt worden, das der NDR vorgelegt hatte, schreiben die Richter weiter - nicht aber dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall. Im Staatsvertrag haben die Bundesländer vor sechs Jahren dafür einen „Drei-Stufen-Test“ vorgeschrieben. Neue Angebote oder deren Änderung müssen sich demnach daran messen lassen, ob sie den „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft“ entsprechen; ferner inwieweit sie qualitativ zum publizistischen Wettbewerb beitragen; und schließlich, welcher finanzielle Aufwand dafür erforderlich ist. Die Bundesrichter folgern daraus klipp und klar: „Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen.“

          Formal wird zwar nur um die App-Ausgabe vom 15. Juni 2011 gestritten. Doch wird am Ende des Rechtsstreits mehr Klarheit herrschen, wie weit sich die Öffentlich-Rechtlichen im Netz ausdehnen dürfen. Eine weitere Formalie: Nur der Norddeutsche Rundfunk gilt als Prozessgegner. Die ARD dagegen, so stellten die Richter fest, sei als solche gar nicht rechtsfähig und könne daher auch nicht verklagt werden (Az.: I ZR 13/14).

          ARD gibt sich optimistisch

          Lutz Marmor, passenderweise sowohl NDR-Intendant wie ARD-Vorsitzender, gab sich nach der Urteilsverkündung weiterhin optimistisch: „Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass auch unser damaliges tagesschau.de-Angebot rechtlich zulässig war“, teilte er mit. „Unabhängig davon haben wir unseren Online-Auftritt in den vergangenen dreieinhalb Jahren weiterentwickelt.“ Auch für Kooperationen mit Verlagen seien die Sender weiterhin offen. Erst recht zeigte sich der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger zufrieden. „Damit ist klar, dass das bloße Vorhandensein eines Telemedienkonzepts keinen Freifahrtschein für jedwedes Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedeutet“, erklärte der Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff.

          Der Hamburger Presserechtler Stephan Zimprich aus der Kanzlei Fieldfisher sieht jetzt sogar noch weitere Schranken für die Anstalten. Die Bundesrichter hätten generell die Möglichkeit eröffnet, deren Ausdehnung in andere Medienfelder wie online und die gedruckten Medien zu überprüfen, sagte er dieser Zeitung. Diese Tür sei bisher versperrt gewesen, weil die Justiz die wirtschaftliche Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Anstalten dem Wettbewerbsrecht entzogen habe. „Jetzt ist die Tür geöffnet worden.“

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