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Streit mit Präsident Erdogan : Gericht verbietet Teile von Böhmermanns „Schmähgedicht“

  • Aktualisiert am

Teile des „Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann sind nun verboten. Bild: dpa

Erste Entscheidung in der Affäre um das „Schmähgedicht“ von ZDF-Moderator Jan Böhmermann: Das Landgericht Hamburg hat weite Teile der Kritik verboten. Einige Passagen muss der türkische Präsident Erdogan jedoch weiter ertragen.

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          Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan eine einstweilige Verfügung gegen den ZDF-Moderator Jan Böhmermann erlassen. Das teilte das Gericht am Dienstag mit. Dabei geht es um das Gedicht „Schmähkritik“, das Böhmermann Ende März in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31. März vorgetragen hatte. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag des türkischen Staatsoberhauptes teilweise stattgegeben.

          Böhmermann (35) darf bestimmte Passagen des Gedichts nicht wiederholen, die Erdogan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen müsse (Az.: 324 O 255/16). Im Falle einer Zuwiderhandlung drohen nach Angaben des Gerichts ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Das Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist nicht rechtskräftig. Böhmermann und sein Anwalt können dem Gericht zufolge gegen die Unterlassungsverfügung Widerspruch einlegen, über den mündlich zu verhandeln wäre.

          In bestimmten Passagen „schmähend und ehrverletzend“

          Das Gericht habe zwischen der Kunst- und Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers abwägen müssen. In Form von Satire geäußerte Kritik am Verhalten Dritter finde ihre Grenze, wo es sich um eine reine Schmähung handele oder die Menschenwürde angetastet werde. Böhmermanns Gedicht überschreite diese Grenze in bestimmten Passagen, die schmähend und ehrverletzend seien, so das Landgericht. „Durch das Aufgreifen rassistisch einzuordnender Vorurteile und einer religiösen Verunglimpfung sowie angesichts der sexuellen Bezüge des Gedichts überschritten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß“, heißt es in dem Beschluss.

          Zulässig seien hingegen weiterhin jene Zeilen, die sich mit der Meinungsfreiheit in der Türkei beschäftigen. Mit diesen Teilen des Gedichts werde in zulässiger Form Kritik an Erdogans Politik geäußert. Erlaubt bleiben dem Bericht zufolge die Aussagen „Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident“ und „Er ist der Mann der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt.“ Sie setzten sich in zulässiger Weise satirisch mit aktuellen Vorgängen in der Türkei auseinander. Das türkische Staatsoberhaupt trage politische Verantwortung und müsse sich auch harsche Kritik an seiner Politik gefallen lassen. Hinzunehmen sei auch, dass Böhmermann sich in satirischer Form über den Umgang Erdogans mit der Meinungsfreiheit lustig mache.

          Der Anwalt Jan Böhmermanns, Christian Schertz, kommentierte die Entscheidung so: „Wir halten den Gerichtsbeschluss in der konkreten Form für falsch, wenngleich er insbesondere die Aussagen, die den Umgang von Erdogan mit der Meinungsfreiheit in der Türkei betreffen, für zulässig erachtet hat.“ Das Gericht gehe richtigerweise davon aus, dass es sich bei dem Gedicht um Kunst und eine Satire handle. Es mache dann aber den Fehler, bestimmte Aussagen solitär herauszugreifen und zu verbieten, die es als herabwürdigend empfinde. „Das geht im Bereich der Kunstfreiheit nicht.“

          Es sei außerdem nicht berücksichtigt worden, dass Böhmermann erklärt habe, das Gedicht sei einzeln betrachtet eine Schmähung und nicht erlaubt. Er habe sie sich damit ausdrücklich nicht zu eigen gemacht. Zu dieser Spezialität des Falls biete die Beschlussbegründung keine differenzierten Ausführungen, teilte Schertz mit. „Wir werden daher auch hier Rechtsmittel prüfen und gegebenenfalls auch überlegen, Herrn Erdogan zur sogenannten Hauptsacheklage aufzufordern, um notfalls eine Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht zu erwirken.“

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          Der Anwalt des türkischen Staatspräsidenten, Michael-Hubertus von Sprenger, teilte hingegen mit: „Das Gericht hat festgestellt, dass die Äußerungen im „Gedicht“ zweifelsohne schmähend und ehrletzend sind und es sich nicht um eine Geschmacksfrage handelt.“

          Das Verfahren vor dem Hamburger Landgericht ist ein Presseverfahren, das noch neben dem in Mainz geführten Strafverfahren gegen Jan Böhmermann wegen des Verdachts auf Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nach Paragraf 103 des Strafgesetzbuches anhängig ist. Ein solches Verfahren hatte die Bundesregierung durch ihre erteilte Ermächtigung nach dem Strafverlangen der türkischen Regierung möglich gemacht.

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