Landgericht entscheidet : Gesundheitsministerium und Google dürfen nicht eng kooperieren
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Nur wer fundierte Informationen habe, könne sich und andere schützen, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bei der Vorstellung der Kooperation mit Google im November. Bild: Reuters
Wer bei Google nach Informationen über Krankheiten sucht, bekommt eine Infobox mit Inhalten des Gesundheitsministeriums angezeigt. Die Betreiber von NetDoktor.de sehen sich dadurch benachteiligt.
Das Landgericht München I hat eine Kooperation des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Internetkonzern Google bei Informationsangeboten vorläufig untersagt. Das Gericht bewertete es in einer Entscheidung von diesem Mittwoch als Kartellverstoß, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen anzuzeigen, die aus Inhalten des Gesundheitsportals des Ministeriums gespeist und mit diesem Portal verlinkt sind. Gegen die Kooperation hatte der Betreiber des Onlineportals NetDoktor.de wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht geklagt.
Die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer hat dem Ministerium und Google vorläufig die aktuelle Zusammenarbeit untersagt. Wie die Vorsitzende Richterin Gesa Lutz bei der Urteilsbegründung ausführte, sei der Betrieb des Gesundheitsportals „keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist“. Die im November geschlossene Vereinbarung des Bundesgesundheitsministeriums mit Google habe eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt, weil die Position, auf der auf Suchergebnisseiten zu Krankheitsthemen die Inhalte von gesund.bund.de gezeigt werden, privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung stehe. Die Infoboxen würden „die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen“.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Es handelt sich um einstweilige Verfügungsverfahren. Hauptsacheverfahren sind derzeit nicht beim Landgericht München I anhängig.