Urteil des EuGH : Niederlage für Verlage
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Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg Bild: dpa
Im Streit zwischen Google und deutschen Verlagen hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Das 2013 eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht sei rechtlich „nicht anwendbar“. Grund ist ein Versäumnis der Bundesregierung.
Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag entscheiden, dass die nach dem deutschen Presseleistungsschutzrecht geltende Regel, dass Presseausschnitte („Snippets“) von Suchmaschinen nicht ohne Genehmigung des Verlags publiziert werden können, nicht anwendbar ist, weil das Gesetz der EU-Kommission nicht vorher angezeigt worden ist (EuGH Rs. C-299/17).
Die Verwertungsgesellschaft VG Media hatte vor dem Landgericht Berlin Schadensersatzklage gegen Google eingereicht, weil der Suchmaschinenkonzern die Schutzrechte der Presseverleger verletze. Seit dem 1. August 2013, so die VG Media, habe Google News Pressesnippets verwendet, ohne hierfür zu zahlen. Die VG Media hatte Google zwischenzeitlich auch eine Kostenrechnung in Milliardenhöhe geschickt, die Google zurückwies.
Das Landgericht Berlin gab die Klage vor den EuGH, weil die Richter wissen wollten, ob es sich bei der Gesetzesregelung um eine sogenannte „technische Vorschrift handelte“, welche die Bundesregierung der EU-Kommission hätte anzeigen müssen. Dass es sich um eine anzeigenpflichtige „technische Vorschrift handelte“, hatten Bundesregierung und die EU-Kommission selbst verneint. Der Europäische Gerichtshof ist jedoch gegenteiliger Ansicht. Eine Regelung wie diese stelle „eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und somit eine ,technische Vorschrift`dar“, so der EuGH. Da dies nicht geschehen sei, sei die Regelung nicht anwendbar.
„Wir freuen uns, dass dies nun geklärt ist“, erklärte Google am Donnerstag knapp zu dem EuGH-Urteil. Die VG Media teilte zu der Entscheidung mit, dass diese ihrer Ansicht nach „sehr formal und verfahrensorientiert“ sei. „Sie berücksichtigt nicht das soeben erlassene materielle Recht, um dessen Durchsetzung es dem deutschen und europäischen Gesetzgeber gerade jetzt geht“, sagte der Geschäftsführer der VG Media, Markus Runde. „Auch Verfahrensrecht hat immer der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen.“ Der Sachverhalt, so Runde, habe sich „in den zwei Jahren des EuGH-Verfahrens dynamisch entwickelt. Während der Anhängigkeit dieses EuGH-Verfahrens hat die Europäische Union nach gründlichen Diskussionen ihrerseits ein EU-weites Recht der Presseverleger beschlossen. Dieses europäische Presseverlegerrecht ist zu Gunsten der Verleger weitgehender und robuster ausgestaltet. Es verschärft das deutsche Presse-LSR inhaltlich. Wegen dieser für die gesamte Europäische Union geltenden Rechtslage kommt es de facto auf die Frage, ob die deutsche Bundesregierung 2013 eine Änderung des deutschen Urheberrechtsgesetzes hätte förmlich anzeigen müssen, nicht mehr, bzw. nur noch für die Vergangenheit, an.“
Die Presseverleger bäten den deutschen Gesetzgeber nun, „zügig für Rechtssicherheit zu sorgen. Nur so bleibt freie und finanzierbare Presse, konstitutiv für Meinungsbildung in einer Demokratie, erhalten. Unternehmen, die wie Google oder Facebook die Presseinhalte der Verleger nutzen, müssen dafür eine angemessene, im deutschen wie jetzt auch im europäischen Recht begründete, Vergütung zahlen, die sich an den tatsächlichen Umsätzen der Rechte verwertenden Digitalunternehmen orientiert. Sollten die Digitalunternehmen sogar das europäische Presseverlegerrecht ignorieren und die Zahlung angemessener Vergütungen an die Presseverleger wiederum ablehnen, wird die VG Media die Rechte der Presseverleger erneut gerichtlich durchsetzen.“
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) forderten in Reaktion auf das EuGH-Urteil, der deutsche Gesetzgeber müsse nun schnell die europäische Regelung umsetzen. Nur so könnten die „berechtigten Ansprüche der Presse gegenüber weltweit
agierenden, übermächtigen Infrastrukturbetreibern durchgesetzt werden“.