Böhmermann : Erdogans strafrechtliche Doppelstrategie
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Schlägt gleich mehrere Klagewege ein: Recep Tayyip Erdogan Bild: AP
Der türkische Staatspräsident verfolgt Böhmermann zweigleisig, es geht nicht mehr nur um sein Amt – sondern auch um seine persönliche Ehre. Eine Analyse.
Recep Tayyip Erdogan fühlt sich vom Moderator Jan Böhmermann beleidigt. Dieser hatte das türkische Staatsoberhaupt in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ mit allerlei deftigen Unflätigkeiten bedacht, um vorgeblich - das ist natürlich der Clou - die Grenzen zwischen erlaubter Satirefreiheit und verbotener Schmähkritik aufzuzeigen. Erdogan schoss zurück: „Strafanzeige“ bei der Staatsanwaltschaft Mainz, außerdem „Strafantrag“, und vor allem übermittelte Erdogan der Bundesregierung sein „Strafverlangen“. Es wurde so juristisch, dass Regierungssprecher Steffen Seibert in der Bundespressekonferenz öffentlich bereute, sich vor Jahren gegen ein entsprechendes Studium entschieden zu haben. Warum betreibt Erdogan diesen Aufwand?
Dass man niemanden „beleidigen“ darf, steht in Paragraph 185 des Strafgesetzbuchs (StGB). Passiert es dennoch, kann jeder sich an die Staatsanwaltschaft wenden und die Tat „anzeigen“. Eine Anzeige ist nichts anderes, als den Behörden mitzuteilen, dass etwas Strafbares passiert sei. Im Falle der Beleidigung muss aber zudem auch beantragt werden, dass der Täter verfolgt wird - der „Strafantrag“. Das ist auch bei Hausfriedensbruch und Diebstahl geringfügiger Sachen so. Der Staat soll nur eingreifen, wenn das Opfer dies wirklich für nötig hält.
Herabwürdigend?
Geschützt ist die persönliche Ehre und damit im Kern die in Artikel 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde. Was eine Beleidigung konkret bedeutet, erklärt die noch aus dem „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“ stammende Vorschrift nicht. Das ist im Strafrecht ungewöhnlich, denn gerade wenn es um einen möglichen Gefängnisaufenthalt geht, müssen die Bürger eigentlich genau mitgeteilt bekommen, wo ihnen die Grenzen gesetzt werden. Auch die Bundesverfassungsrichter teilten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, winkten letztlich jedoch ab: Die Strafgerichte hätten über die Jahre der Norm ausreichend Kontur verliehen, entschieden sie vor zwanzig Jahren in der berühmten Entscheidung „Soldaten sind Mörder“.
Heute ist man sich weitgehend sicher: Es muss um Missachtung oder Nichtachtung in ethischer oder sozialer Hinsicht gehen. „Im Bereich von Karikatur und Satire fehlt es schon am Merkmal der Beleidigung, wenn die Überzeichnung menschlicher Schwächen eine ernstliche Herabwürdigung der Person nicht enthält“, schreibt indes der streitbare Bundesrichter und Kolumnist Thomas Fischer in einem Strafrechtskommentar - das sieht aber manch ein Gericht anders.
Fall Böhmermann : „Es gilt immer die Pressefreiheit“
Und wäre Erdogan noch Ministerpräsident?
Erdogan geht es indes um mehr: Er sieht sich als „ausländisches Staatsoberhaupt“ beleidigt. Das ist in Paragraph 103 StGB eigens verboten - und dafür kann man sogar ein Jahr länger ins Gefängnis gesteckt werden, nämlich drei. Bei der Vorschrift geht es nicht mehr vorrangig um persönliche Ehre, sondern die große Politik. So erklärte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1981, dass die Strafnorm ungeschriebenes Völkerrecht über die „Unverletzlichkeit der Staatsoberhäupter“ in deutsches Recht übersetze. Insofern hat die SPD, die jetzt für die Streichung der Norm eintritt, begrenzten Spielraum. Wäre Erdogan noch wie vor kurzem Ministerpräsident, hätte Böhmermann mehr Glück gehabt: Dann hätte der Staatsanwalt nur ermittelt, wenn Erdogan sich in Deutschland aufgehalten hätte. Als Staatspräsident ist er aber auch in der Türkei satisfaktionsfähig.
Doch warum nun zusätzlich die Anzeige als Jedermann gemäß Paragraph 185 StGB? Erdogan befürchtet wohl, dass die deutsche Regierung seinem Strafverlangen nicht nachkommt und keine „Verfolgungsermächtigung“ erteilt. Das ist eine „Strafbarkeitsvoraussetzung“, eine Formalie, die aber notwendig ist, damit die Staatsanwaltschaft wegen Paragraph 103 ermitteln darf. Fehlt sie, soll jedoch auch ein geschmähtes Staatsoberhaupt nicht schlechter dastehen als der Normalbürger.
Post aus Ankara
Die Aufgabe des Paragraphen 103 könne nicht darin bestehen, Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern „den allgemeinen strafrechtlichen Schutz zu verweigern, den jeder andere genießt, sondern diesen Schutz zu verstärken“, schreibt etwa Albin Eser, emeritierter Professor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in einem Kommentar. Am Telefon teilt der Hochschullehrer die Einschätzung, dass ein Staatsoberhaupt, das auf diese Weise zweigleisig fährt, schlicht für den Fall vorsorgen möchte, dass die deutsche Regierung die Strafverfolgung nicht erlaubt.
Erdogan könnte allerdings noch etwas mehr tun: Zivilrechtlich gegen die Böhmermann-Schmähung vorgehen. Wenn ein Staatsoberhaupt den Prozess am Sitz des Beklagten anstößt, ist das hiesige Gericht jedenfalls zuständig, sagt ein Presserechtler, der mit dem Vertreten eines Staatsoberhauptes wegen Überschreitungen der Meinungsfreiheit bereits Erfahrung gesammelt hat. Gegner des Zivilverfahrens könnte dann Böhmermann selbst sein, aber auch „eindeutig“ das ZDF als Unternehmen. Verstieße der Sender nach einer Verurteilung gegen das Verbot, könnte ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft verhängt werden.