BGH entscheidet zu „Das Boot“ : Jost Vacano kämpft unverdrossen
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Mit seiner Kameraarbeit machte er Furore: Jost Vacano. Bild: Associated Press
Der Kameramann Jost Vacano kämpft seit Jahren für eine Nachvergütung seiner Arbeit an „Das Boot“. Vor dem Bundesgerichtshof erlitt er nun scheinbar eine Niederlage. In Wahrheit ist es ein grundsätzlicher Sieg. Und jetzt?
Der Kameramann Jost Vacano hat einen eigenen Stil geprägt. Er hat den Deutschen Filmpreis errungen, er hat einen Stern auf dem Boulevard der Stars in Berlin, er ist Gründungsmitglied der Deutschen Filmakademie. Und er hat vor dem Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil errungen, das zunächst wie eine Niederlage aussieht, für Urheber aber im Positiven von großer Bedeutung ist. Was dies für Vacano persönlich bedeutet, ist noch ungewiss. Der BGH hat nämlich festgestellt, dass die ARD dem Kameramann des legendären Kinofilms „Das Boot“ von Wolfgang Petersen Wiederholungshonorare zahlen muss. Nur sind die Richter der Auffassung, das Oberlandesgericht Stuttgart habe diese Honorarpflicht falsch berechnet. Somit entsprach der BGH der Beschwerde der ARD und gab die Entscheidung an das OLG zurück (Az.: I ZR 176/18 ).
Das Oberlandesgericht hatte Vacano eine Nachzahlung von 315.000 Euro plus Umsatzsteuer zugesprochen. Sein ursprüngliches Honorar für den 1981 gedrehten Film betrug umgerechnet rund 100.000 Euro. An den Kinokassen spielte der von der ARD-Tochterfirma Bavaria produzierte Film etliche Millionen ein, er wurde im Fernsehen, auch in einer Serienfassung, mehrmals gezeigt. Jost Vacano kämpft seit mehr als zehn Jahren vor Gericht um eine Beteiligung, deren Rechtsgrundlage im Jahre 2002 im Urheberrecht mit dem sogenannten „Fairnessparagraphen“ geschaffen wurde. Paragraph 32a Absatz 2 Satz 1 halte fest, schreibt der BGH in seinem Urteil, dass einem Urheber eine Nachzahlung zustehe, „wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben“.
Das Verfahren geht retour
Das sei bei Jost Vacano der Fall, nur habe das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung auf die volle Pauschalvergütung vom 100.000 Euro abgestellt, es hätte sich aber nur auf die Fernsehausstrahlungen beziehen dürfen. Mit den Wiederholungen des Films, so die Argumentation, füllten die Sender Programmplätze und sparten somit Geld für eine Neuproduktion. Wolle man dies einschätzen, müsse man die Vergütungsregeln heranziehen, welche die Sender in Tarifverträgen für ihre eigenen Mitarbeiter vereinbart haben.
Deswegen geht das Verfahren nun retour. Am Ende dürfte Vacano wahrscheinlich eine geringere Summe ins Haus stehen, als er sie in Stuttgart erstritten hatte. Dem Kameramann aber, der inzwischen 85 Jahre alt ist, geht es ums Prinzip. Er streitet gegen acht ARD-Anstalten für ein Beteiligungsrecht, auf das sich Kameraleute, Regisseure, Drehbuchautoren und vielleicht auch Cutter berufen können und das Fernsehsender künftig in ihre Kalkulation mit einbeziehen müssen.
Der SWR gab als prozessführender Sender der ARD die Entscheidung des BGH in einer recht verschwurbelten Mitteilung als Erfolg für die Sender aus und verwies darauf, man habe sich in der Zwischenzeit mit den Drehbuchverbänden auf gemeinsame Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen geeinigt und mit dem Regieverband einen gleichlautenden Schiedsspruch erzielt.
Von der Produktionsfirma Bavaria hatte sich Jost Vacano unterdessen in einem weiteren Verfahren rund 588000 Euro erstritten. Gegen diese Entscheidung, gegen die keine Revision zugelassen wurde, hat die Bavaria beim BGH Beschwerde eingelegt. Der Kampf des Kameramanns ist noch lange nicht vorbei.