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Video-Livestreams : „Bild“ klagt gegen Rundfunklizenz-Bescheid

  • Aktualisiert am

Onlineauftritt der „Bild“ (Archivbild) Bild: Picture-Alliance

Weil die „Bild“-Zeitung selbstproduzierte Livestreams auf ihrer Online-Seite veröffentlicht, soll sie eine Rundfunklizanz beantragen. Dagegen hat der Springer-Verlag nun Klage erhoben.

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          Die „Bild“-Zeitung wehrt sich gerichtlich gegen die Aufforderung der Medienaufsicht, für drei Video-Livestreams eine Rundfunklizenz zu beantragen. Der Medienkonzern Axel Springer hat gegen einen entsprechenden Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, wie ein Unternehmenssprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Mittwoch sagte. Zugleich sei ein Eilantrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids gestellt worden.

          Konkret geht es um die Video-Angebote „Bild live“, „Die richtigen Fragen“ und „Bild-Sport-Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hatte die Streams im April als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft. Die MABB als zuständige Medienanstalt hatte Springer daraufhin per Bescheid aufgefordert, einen Zulassungsantrag zu stellen. Eigentlich müsste die MABB die Streams untersagen, wenn „Bild“ nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Bescheids die Zulassung beantragt hat. Dagegen wehrt sich Springer mit dem Eilantrag.

          Die Livestreams erfüllen nach Ansicht der ZAK die Anforderungen für zulassungspflichtigen Rundfunk. Springer betont dagegen, dass die Bewegtbild-Angebote weder zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien noch entlang eines Sendeplans verbreitet würden. Die Nachrichtensendung „Bild Live“ geht seit Anfang des Jahres nicht mehr wie der Vorgänger „Bild Daily“ werktäglich um 18.45 Uhr auf Sendung, sondern flexibel im Tagesverlauf.

          Kontroversen um Rundfunklizenz für Netz-Angebote

          Ob ein Video-Angebot im Netz eine Rundfunklizenz benötigt, müssen die Medienanstalten im Einzelfall prüfen. Ein live verbreitetes, journalistisch-redaktionell geprägtes Programm, das sich an mehr als 500 gleichzeitige Zuschauer richtet, ist meist lizenzpflichtig. Angebote, die zwar nicht live verbreitet werden, bei denen aber der Zeitpunkt des Sendestarts festgelegt ist, können nach den Regeln des Rundfunkstaatsvertrags ebenfalls der Zulassungspflicht unterliegen. Angebote auf Abruf benötigen keine Lizenz.

          Im vergangenen Jahr hatte das Vorgehen der Landesmedienanstalten gegen die Angebote „Piet Smiet TV“ und „Gronkh“ für Diskussionen über die Lizenzpflicht für Streamingangebote im Netz gesorgt. Beide Anbieter sollten für ihre Computerspiel-Streams Rundfunklizenzen beantragen. Während Youtuber Erik Range alias „Gronkh“ der Aufforderung nachkam und eine Lizenz erhielt, legte das Gaming-Kollektiv „Piet Smiet“ den betroffenen Kanal auf Eis.

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