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BGH entscheidet zugunsten ZDF : Fehlerhafter Bericht über den Holocaust

  • Aktualisiert am

Das Tor zum früheren Vernichtungslager Auschwitz. Bild: dpa

Das ZDF berichtete fälschlicherweise von den „polnischen Vernichtungslagern Majdanek und Auschwitz“. Der Sender entschuldigte sich sofort. Ein einstiger KZ-Häftling wollte, dass seine Erklärung dazu veröffentlicht wird. Nun hat der BGH entschieden.

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          Das ZDF kann nicht durch ein polnisches Gericht verpflichtet werden, öffentlich einen Fehler in der Berichterstattung über den Holocaust zu bedauern. Die Vollstreckung eines solchen Urteils in Deutschland verstoße „offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit“, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IX ZB 10/18).

          Der Sender hatte 2013 im Internet eine Dokumentation angekündigt und dabei fälschlicherweise von den „polnischen Vernichtungslagern Majdanek und Auschwitz“ gesprochen. Nachdem die polnische Botschaft den Fehler beanstandet hatte, änderte das ZDF die Formulierung umgehend in „deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet“. Verklagt hat das ZDF ein Pole, der Häftling in den Konzentrationslagern Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg war. Er verlangt unter anderem, dass der Sender eine von ihm formulierte Entschuldigung veröffentlicht.

          Vor dem Appellationsgericht Krakau setzte er sich teilweise durch. Das Urteil verpflichtet den Sender, einen Monat lang einen vorgegebenen Text online zu stellen. Obwohl das ZDF dem von sich aus nachkam, war der Mann nicht zufrieden. Er beantragte, dass das polnische Urteil in Deutschland für vollstreckbar erklärt wird – zunächst mit Erfolg. Auf Beschwerde des ZDF hob der BGH die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Mainz und des Oberlandesgerichts Koblenz nun in letzter Instanz auf.

          Nach deutschem Verfassungsrecht könne der Sender nicht gezwungen werden, eine fremde Meinung als eigene zu veröffentlichen. Ein solcher Eingriff in die Meinungs- und Medienfreiheit sei auch nicht verhältnismäßig. Das ZDF habe dem Kläger noch vor der gerichtlichen Auseinandersetzung zwei Entschuldigungsschreiben geschickt und 2016 eine eigene Korrekturnachricht veröffentlicht. Darin hieß es unter anderem: „Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gefühlen verletzt sehen, um Entschuldigung.“

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