Aereo : Der Trittbrettfunker muss den Sendebetrieb einstellen
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Er hat verloren: Der Gründer und Chef von Aereo, Chet Kanojia, hier beim Verlassen des Gerichtsgebäudes Bild: REUTERS
Aereo, eine Firma, die frei empfangbare Fernsehwellen auffängt und an Laptops und Tablets weiterleitet, unterliegt in Washington den Fernsehkonzernen. Dass jeder Kunde seine eigene Antenne erhält, rettet das Geschäftsmodell nicht.
Fernsehsender senden. Der Empfang ihrer Signale ist für die Empfänger kostenlos – jedenfalls in den Vereinigten Staaten, wo von den Besitzern von Fernsehgeräten keine Zwangsgebühren erhoben werden. Die Sender finanzieren sich durch Werbung, aber nicht ausschließlich. Sie verkaufen ihre Programme weiter – an Kabelsender oder Online-Videotheken, die sie nach der Ausstrahlung zu mehr oder weniger beliebigen Zeiten erneut zugänglich machen und sich diese Verfügbarkeit von ihren Abonnenten bezahlen lassen.
Zweidrittel-Mehrheit gegen das Startup
Dieses Geschäftsmodell wurde von einer Startup-Firma namens Aereo gefährdet, die ihren Kunden den Zugang zu allen frei ausgestrahlten Sendungen ermöglicht. Man braucht ein Abspielgerät, das sich mit dem Internet verbinden lässt, und zahlt acht Dollar im Monat. Die großen Fernsehkonzerne haben den kleinen Spielverderber wegen systematischer Verletzung ihrer Urheberrechte verklagt. In den ersten beiden Instanzen der Bundesgerichtsbarkeit waren die Giganten unterlegen. Am Mittwoch haben sie nun vor dem Obersten Gerichtshof in Washington gesiegt. Mit sechs zu drei Stimmen bejahten die obersten Richter eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahr 1976. Aereo müsste jetzt den Sendern Lizenzgebühren zahlen und wird daher den Betrieb möglicherweise einstellen.
Warum glaubte Aereo, urheberrechtlich geschützte Sendungen aufzeichnen und auf die Laptops und Tablets seiner Kunden überspielen zu dürfen? Weil die Apparatur der Aufzeichnung und Übermittlung als Optimierung des uralten und unverfänglichen Systems des häuslichen Antennenempfangs konstruiert wird. Zwar stehen die Antennen nicht auf den Fernsehgeräten, sondern in Firmenräumen von Aereo. Aber jedem Kunden, der eine bestimmte Sendung auswählt, wird für die Dauer der um ein paar Sekunden zeitversetzten Übertragung eine bestimmte Antenne zugewiesen, sozusagen seine persönliche Mietantenne. Es wird also nicht von jeder Sendung eine Masterkopie angefertigt, vorgehalten und an alle Interessenten herumgeschickt. Für jeden Kunden wird vielmehr eine eigene Kopie produziert – wie daheim im Videorekorder. So wollte Aereo die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes umgehen, die die öffentliche Vorführung und Verbreitung von Werken an die Genehmigung der Produzenten bindet.
Publikum im Sinne des Gesetzes
Stephen Breyer, den Verfasser des Mehrheitsvotums, überzeugte die raffinierte Tüftelei nicht. Er vertritt ein pragmatisches Verständnis des Rechts, ihm kommt es auf die Funktionen von Rechtsnormen an, auf ihren praktischen Zweck. In diesem Sinne erklärte er, um die technischen Einzelheiten der von Aereo installierten Maschinerie gehe es nicht. Entscheidend sei, dass die Firma massenhaft Kopien geschützter Werke verbreite. Die Herstellung einer Kopie zum privaten Gebrauch oder eine Privataufführung verletzt das Urheberrecht nicht. Nach Breyer bilden die Kunden von Aereo aber eine Öffentlichkeit, ein Publikum im Sinne des Gesetzes. Für ein solches Publikum ist nämlich gerade charakteristisch, dass dessen Mitglieder nichts miteinander zu tun haben und die massenhaft bereitgestellten Werke je für sich konsumieren. Aereo tue somit im Wesentlichen nichts anderes als ein Kabelsender.
Breyer argumentiert mit der Intention des Gesetzgebers, wie sie in den Protokollen der Kongressberatungen dokumentiert sei. Die Novelle des Urheberrechtsgesetzes von 1976 sei eine Reaktion auf Urteile des Obersten Gerichtshofes zugunsten der frühen Kabelfernsehanbieter gewesen. Deren Weiterleitung fremder Programme, so das Gericht damals, sei nur eine Bereitstellung von Empfangsmöglichkeiten. Diese restriktive Auffassung von Aufführung und Verbreitung habe der Gesetzgeber korrigiert, so Breyer, daran sei das Gericht heute gebunden.
Apokalyptische Konsequenzen?
Antonin Scalia gab zugleich im Namen seiner konservativen Richterkollegen Clarence Thomas und Samuel Alito ein Sondervotum ab. Scalia knüpft an Urteile zugunsten von Tauschplattformen an und zitiert Breyer gegen Breyer, der in einem dieser Verfahren zu bedenken gab, der Hersteller einer Technologie, die die Anfertigung von Raubkopien erlaube, sei selbst kein Raubkopierer. Für Scalia ist erheblich, dass das Streaming bei Aereo weder automatisch alle Programme umfasst noch ein von Aereo ausgewähltes Programmangebot. Der Kunde trifft die Auswahl und löst den Kopiervorgang aus. Scalia möchte Aereo mit einem Kopierladen vergleichen, dessen Besitzer nicht überprüfen kann, ob die Kunden urheberrechtlich geschütztes Material vervielfältigen. Aber schief wirkt sein Bild eines Kopierladens, der seine Kunden mit einem Bibliotheksausweis ausstattet. Die Ausgabe eines solchen Ausweises ist schließlich Sache der Bibliothek, auch wenn sich findige Dritte unautorisierten Zutritt zu den digitalen Bücherregalen verschaffen können.
Beide Parteien im Aereo-Verfahren malten für den Fall eines Urteils gegen die eigene Seite apokalyptische Konsequenzen aus: den Untergang des frei empfangbaren Fernsehens einerseits, die Entmutigung aller Erfinder neuer Speichertechniken andererseits. Scalia mahnt zur Gelassenheit und erinnert daran, dass die Fernseh- und Filmindustrie schon 1984 ihr Ende voraussagte, als der Oberste Gerichtshof mit der knappsten denkbaren Mehrheit von fünf zu vier Stimmen den Videorekorder für unbedenklich erklärte. Die Geschäftsidee von Aereo beurteilt Scalia allerdings nicht freundlicher als Breyer. Er ist der Ansicht, dass die Firma ein Schlupfloch im Urheberrecht ausnutzt und dass es Sache des Gesetzgebers und nicht des Gerichts wäre, das Loch zu stopfen.