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Kulturschutz in Spanien : Das Auge des Staats

  • -Aktualisiert am

Der Fall Botín demonstriert derzeit eindrucksvoll: Spanien schützt wertvolles Kulturgut mit starker Hand. Und es gibt noch mehr Beispiele.

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          Fischer ziehen ihr Holzboot in der Abendsonne an Land. Schwerstarbeit, in die fröhlichen Farben des Mittelmeers getaucht. Joaquín Sorollas Ölgemälde „Feierabend“ aus dem Jahr 1900 befindet sich bis heute im Besitz der Erben des Künstlers in Madrid – und wird dort vermutlich auch bleiben. Denn der Staat hat ein Exportverbot verhängt und damit die Pläne der Familie, das Bild für fünf Millionen Euro im Ausland zu verkaufen, vereitelt. Es darf Spanien nicht verlassen. So entschied das Oberlandesgericht in Madrid und folgte damit dem Wunsch des Kulturministeriums.

          Sollte die Familie einen Käufer in Spanien finden, muss sie den Verkauf und den Preis dem Kulturministerium melden. Staat und Regionalregierung haben dann zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Das Kulturministerium bestätigt jedoch auf Anfrage, dass derzeit kein Verkauf vorliege. Die Familie Lorente-Sorolla beklagt sich über den Wertverlust durch das Exportverbot: In Spanien wurden für vergleichbare Bilder bislang höchstens 1,5Millionen Euro bewilligt. In London erzielten Sorollas „Kinder am Strand“ mehr als das Doppelte davon; denn dieses Werk durfte aus Spanien ausgeführt werden. Noch im Jahr 2007 hatte auch „Feierabend“ die Erlaubnis bekommen, aber die Familie hatte damals keinen Gebrauch davon gemacht. Als sie von 2016 an erneut die Exporterlaubnis beantragte, wurde diese verweigert.

          Eine Ausnahme ist die – vorübergehende – Ausfuhrgenehmigung, wie sie das letzte in Privatbesitz verbliebene Werk von Sandro Botticellis erhielt. Das „Porträt des Michael Tarchaniota Marullus, der Dichtersoldat“ gehört der spanischen Familie Cambó und ist seit 1988 geschützt. Anfang Oktober 2019 wurde es auf der Frieze Masters-Messe in London von einer britischen Galerie für dreißig Millionen Euro angeboten. Das Bildnis kehrte nach Ablauf der temporären Ausfuhr Mitte Oktober nach Spanien zurück, und es muss dort auch bleiben. Dem Vernehmen nach gibt es dennoch verschiedene Interessenten dafür.

          Vorkaufsrecht bei Auktionen

          Ein Vorkaufsrecht besitzt der Staat auch bei Auktionen. Es ist ein gefürchteter Moment, wenn der Hammer fällt und dann in der ersten Reihe der Beamte des Kulturministeriums diskret die Hand hebt: um ein Werk, das gerade von seinem vermeintlich neuen Besitzer ersteigert wurde, für der Allgemeinheit zu sichern. Der Staat muss die erzielte Summe bezahlen, hat dafür aber zwei Jahre Zeit, was weder den Verkäufer noch das Auktionshaus glücklich macht.

          Seine Hand auf Privatbesitz legt der spanische Staat bei Kunstwerken, die älter als hundert Jahre sind, in Ausnahmefällen sind es nur fünfzig Jahre. Das Kulturministerium wird von dem Ausschuss, der für Einschätzung, Export und Wertfestlegung von historischem spanischen Kulturgut zuständig ist, informiert. Dieser Ausschuss studiert alle Auktionskataloge und registriert die Anträge und Verkaufsmeldungen von Privatleuten. Der Staat hat dabei einen großen Ermessensspielraum: Das „Gesetz zum historischen Kulturgut“ (LPHE) ist so allgemein gefasst, dass, nach Ansicht des Rechtsanwalts Rafael Mateu de Ros, der Staat beliebig entscheiden könne und weitgehende Freiheit genieße.

          So erklärt sich, dass manche Werke exportiert werden können – andere nicht. Eine Idee, wie es laufen wird, können sich Besitzer eines Werks vorab nicht machen. Grundsätzlich nicht dauerhaft ausführen können sie Werke, die zum geschützten Kulturgut (BIC) erklärt wurden. Die Versuche, anschließend zu klagen, sind meistens vergeblich. Das führt auch dazu, dass Umwege benutzt werden. Ein in mehrfacher Hinsicht unfrommer Plan war der des Jesuitenordens in Toledo. Der Orden hat zwei Tafeln des flämischen Meisters Johannes aus dem Jahr 1510, „San Andrés“ und „Santiago“, aus dem Museum Santa Cruz, wo sie seit 1964 als Dauerleihgaben hingen, abgezogen und im Oktober 2015 nach Madrid zur Versteigerung gegeben. Das ist der Kirche per Gesetz verboten; auch sie darf historisches Kulturgut nicht einfach veräußern.

          Die Tafeln erwarb eine spanische Firma für 43.000 Euro und erzielte wenig später bei Sotheby’s in London umgerechnet 750.000 Euro dafür. Nicht nur die – angeblich aus Unkenntnis – betrügenden Jesuiten fühlten sich betrogen. Auch der Staat schritt ein – gegen das Auktionshaus in Madrid. Zwar hatte der Ausschuss zunächst eine Exporterlaubnis gegeben, sie aber dann, als man sich des Werts der Tafeln bewusst wurde, zurückgenommen. Auch das darf der Staat. In diesem Fall klagte er wegen Schmuggels von Kulturgut gegen das Auktionshaus und die Firma, die die Tafeln gekauft hatte, weil sie unterschlagen hatten, dass es sich um Kirchenbesitz handelte. Die Tafeln wurden zurückgegeben und hängen wieder im Museum Santa Cruz in Toledo.

          Der Picasso bleibt

          Ein weiterer Fall, der aktuell für Schlagzeilen sorgt, ist der des Bankiers Jaime Botín und des Gemäldes „Tête de jeune fille“ von Picasso, das 2015 auf Botíns Yacht beschlagnahmt wurde. Es hängt jetzt im Reina-Sofía-Museum in Madrid, denn jedes geschützte Kulturgut, das illegal ausgeführt wird, geht automatisch in Staatsbesitz über und wird als unveräußerlich eingestuft. Jaime Botín, Onkel der Präsidentin der Santander-Bank und kein unvermögender Mann, hat das Bild von 1906 aus Picassos begehrter Rosa Periode – es ist geschätzt auf 26,2 Millionen Euro – angeblich in die Schweiz bringen wollen, um es bei Christie’s in London versteigern zu lassen. Da es sich um ein BIC handelt, beantragte er gar nicht erst die Exportgenehmigung. Er hätte sie nicht erhalten.

          Botín ist am 14. Januar vom Strafgericht in Madrid zu achtzehn Monaten Gefängnis und 52,4 Millionen Euro Geldstrafe verurteilt worden. Zwei Wochen später musste die Richterin ihr Urteil korrigieren. Angesichts des im Prozess erwiesenen Tatbestands der Ausfuhr von geschütztem Kulturgut ohne Genehmigung, müsse das Strafmaß laut Gesetz höher ausfallen, monierten Staatsanwaltschaft und Regierungsanwälte. Die Richterin verurteilte den 83 Jahre alten Botín schließlich zu drei Jahren und einem Tag Gefängnis sowie 91,7 Millionen Euro Geldstrafe. Die niedrige Haft des ersten Urteils hätte Botín vermutlich vor dem Gefängnis bewahrt, anders als die mehr als drei Jahre im korrigierten Urteil. Aber das letzte Wort in dem komplexen Fall ist noch nicht gesprochen. Die Anwälte Botíns haben Einspruch eingelegt.

          Für Ärger hat auch im Nachbarland Portugal der Handel mit 85 Arbeiten aus allen Schaffensphasen von Joan Miró gesorgt. Die Werke waren im Jahr 2006 für 34 Millionen Euro von dem japanischen Geschäftsmann Kazumasa Katsuta an die Banco Portugués de Negocios (BPN) verkauft worden. Zwei Jahre später musste die Bank für Milliardensummen vom portugiesischen Staat gerettet werden. Christie’s taxierte die Bilder Mirós auf achtzig Millionen Euro: ein Preis, der viel eher ihrem Wert entsprach. Dennoch schloss sich das Auktionshaus 2014 überraschend der Einschätzung der konservativen portugiesischen Regierung an, die die Werke – übrigens bei Christie’s in London – für umgerechnet 35 Millionen Euro versteigern lassen wollte. Niemand verstand, weshalb die Regierung die Bilder zu dieser viel zu niedrigen Taxe abgeben wollte. Die Proteste im Land dagegen, die Mirós Richtung London ziehen zu lassen, obendrein zu einem Schnäppchenpreis, waren laut. Aber abgesagt hat die Auktion Christie’s. Die portugiesische Mitte-Links-Regierung, die zuerst die Kosten scheute, beschloss schließlich, das Konvolut zu behalten. Im Oktober 2016 wurde der Großteil der Miró-Werke in Porto in der Serralves-Stiftung mit so viel Erfolg gezeigt, dass der Staat die Sammlung dort dauerhaft stationiert.

          In diesem Fall war der portugiesische Staat involviert, weil er der Besitzer war. Aber auch Portugal kennt ein Mitspracherecht bei Veräußerungen solchen Kulturguts, das aus kulturellem, öffentlichem oder kommunalem Interesse registriert ist. Eine geplante Ausfuhr muss mindestens dreißig Tage vorher gemeldet werden, damit Staat und Gemeinde prüfen können, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen.

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