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Streit um Kippenberger-Reprise : „Paris Bar“ zum Dritten

Ist die neue Fassung von „Paris Bar“, die gerade in Berlin ausgestellt wird, ein echter Götz Valien, ein falscher Martin Kippenberger oder etwas andere? Fragen an den Fälschungsexperten Hubertus Butin.

          2 Min.

          In Berlin stellt der Maler Götz Valien unter seinem Namen eine neue Version des Bildes „Paris Bar“ aus, das er Anfang der Neunziger in zwei Versionen im Auftrag des Künstlers Martin Kippenberger ausführte. Die ersten beiden Fassungen gelten als Werke Kippenbergers und wurden entsprechend hoch gehandelt. Ist die dritte ein echter Valien oder ein gefälschter Kippenberger?

          Ursula Scheer
          Redakteurin im Feuilleton.

          Weder das eine noch das andere. Mit einer Fälschung wären wir nur dann konfrontiert, wenn Götz Valien behauptet hätte, bei der dritten Gemäldefassung handle es sich um ein Original von Martin Kippenberger – was natürlich nicht der Fall sein kann, da das Bild ohne dessen Auftrag nach seinem Tod angefertigt wurde. Ein Original von Valien ist es jedoch auch nicht, selbst wenn er es gemalt hat. Vielmehr liegt hier eine unerlaubte und urheberrechtswidrige Kopie des ursprünglichen Werks von 1992 vor. Meiner Meinung nach ist es sogar ein Plagiat, also die anmaßende und unrechtmäßige Aneignung der geistigen Leistung Kippenbergers.

          Welche historischen Vergleiche könnte man heranziehen?

          Dass Künstler und Künstlerinnen ihre Arbeiten aufgrund eines eigenen Entwurfs, einer Skizze oder Plans von Kollegen oder Handwerkern ausführen lassen, ist kunsthistorisch in keiner Weise ungewöhnlich. Dies gilt etwa für Bronzeplastiken, die fast immer von Gießern produziert werden, oder für Druckgrafiken, die oft im Auftrag durch professionelle Drucker hergestellt werden. Auch in der Malerei gibt es viele Beispiele für eine solche künstlerische Praxis: So hat etwa der amerikanische Konzeptkünstler John Baldessari 1969 unter dem Titel „Commissioned Paintings“ eigene Fotomotive von Schildermalern auf die Leinwand übertragen lassen. Diese Gemälde gelten im Kunstbetrieb trotzdem als originale Werke von Baldessari. Die Vorstellung von traditioneller Autorschaft in Form einer eigenhändigen Ausführung wird somit demon­strativ ausgehebelt. Weder kunsttheoretisch noch juristisch gibt es die unbedingte Notwendigkeit, künstlerische Arbeiten in ihrer Endfassung selbst anzufertigen. Deshalb taucht der Begriff der Eigenhändigkeit im Urheberrecht gar nicht auf.

          Hubertus Butin ist Kunsthistoriker, Kurator und Publizist. Als Gutachter berät er Sammler, Kunsthändler, Auktionshäuser und Landeskriminalämter. 2020 erschien im Suhrkamp Verlag sein Buch „Kunstfälschung“.
          Hubertus Butin ist Kunsthistoriker, Kurator und Publizist. Als Gutachter berät er Sammler, Kunsthändler, Auktionshäuser und Landeskriminalämter. 2020 erschien im Suhrkamp Verlag sein Buch „Kunstfälschung“. : Bild: Christiane Haid

          Wie sieht die Rechtsgrundlage aus? Macht Valien sich strafbar?

          Juristisch ist Kippenberger bei den ersten beiden Gemäldefassungen der Urheber, denn die „persönliche geistige Schöpfung“ – so definiert das Urheberrecht ein „Werk“ – stammt allein von ihm: Er hatte die künstlerische Idee, die sich materiell in Form einer Fotografie als Bildvorlage konkretisiert hat. Nicht nur dieses Bildmotiv von 1991, sondern ebenfalls die Technik, den Stil und die Größe der zwei Gemälde hat Kippenberger festgelegt. Hingegen war das kopierende Abmalen der Vorlage durch Götz Valien ein rein handwerklicher, maltechnischer Prozess, dem keine eigene gestalterische, schöpferische Leistung innewohnt. Thomas Dreier, einer der bekanntesten deutschen Urheberrechtsexperten aus Karlsruhe, formulierte treffend: „Urheber ist, wer das Bild erdacht, nicht, wer es ohne eigenen schöpferischen Beitrag ausgeführt hat.“ Die von Valien eigenmächtig produzierte dritte Fassung des „Paris Bar“-Gemäldes ist eine Urheberrechtsverletzung: Valien darf ein solches Bild eigentlich weder anfertigen noch abbilden oder gar in Zukunft verkaufen, denn all dies stellt Straftatbestände dar. Doch ich glaube angesichts der bisherigen Signale vom Kippenberger-Nachlass, dass es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen wird, da man dem Fall sonst mehr Bedeutung schenken würde, als er verdient.

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