Kulturgutschutzgesetz : Ein Erbstreit im Hause Grütters
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Die Angriffe auf Kulturstaatsministerin Monika Grütters und das neue Gesetz zum Schutz von Kulturgut werden immer schriller. Gerechtfertigt sind sie nicht. Ein Gastbeitrag.
Zur kulturellen, föderalen Identität der Bundesrepublik zählt die immer wieder erfrischende Entdeckung, dass sie territoriale, sprachliche und bisweilen auch ziemlich verrückte Erscheinungsweisen kennt. Nehmen wir das Beispiel des selbstbewussten Kulturkontinents Berlin. Hier ist alles beisammen, was den komplexen nationalen kulturellen Identitätsdiskurs beflügelt. Die Hauptstadt rühmt sich ihrer mehr als hundert Museen, drei hervorragender Großopern, mehrerer weltberühmter Orchester und einer tüchtigen, geradezu herzensguten Lobby von Galeristen und Kunsthändlern. Letztere sind nun zum Kampf gegen das „Gesetz zum Schutz von Kulturgut“ der Staatsministerin Monika Grütters angetreten. Das Gesetz liegt dem Bundestag zur Verabschiedung vor. Es untersagt die Ausfuhr von bestimmten Kulturgütern, die zum nationalen Erbe zählen. Ein erster, unfertiger Entwurf wurde im Sommer von Mitarbeitern eines anderen Bundesministeriums ins Netz gestellt. Aber das ist eine eigene Geschichte.
Als Bannerträger der Empörten stellte sich der Mitinhaber des Berliner Auktionshauses Villa Grisebach jüngst in einem heftigen Artikel der Tageszeitung „Die Welt“ vor, er heißt Bernd Schultz. Der Jahresumsatz seines renommierten Hauses liegt immerhin bei 56 Millionen Euro. Das entspricht zwar nur der Hälfte des Preises, den Christie’s in New York jüngst für das Gemälde einer schönen Nackten von Modigliani erzielen konnte, doch der Grisebach-Umsatz ließe sich steigern – vor allem ohne jenes angeblich geschäftsmindernde Gesetz aus dem Hause Grütters. Ein klärendes Gespräch im Kanzleramt lehnte Schultz ab, weil er nicht auf dem hochgesicherten Parkplatz vorfahren durfte.
Die Politikerin Grütters hingegen beruft sich auf eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014. Da heißt es, die Mitgliedstaaten „haben das Recht, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen“. Doch Grütters’ Hinweis auf jene Richtlinie bezeichnet Schultz als „eine Lüge“. Er habe sich in Brüssel erkundigt; bei wem auch immer, dort gibt es Tausende Telefone. Doch das ist, wie der Nolde-Sammler Helmut Schmidt gesagt hätte, „dummes Zeug“. Gleichwohl, zur deutschen Kultur zählt auch das Recht auf grundlose Erregung. Nein, dies Gesetz ist keineswegs dazu angetan, wie Schultz schreibt, „jeden, der Kunst besitzt, zu einem gläsernen Bürger“ zu machen, „damit der Staat sich die Kunst billig sichern kann, die ihm wichtig erscheint“. Der Staat denkt nicht im Traum daran. Im Augenblick gibt er mehr als zehn Milliarden Euro jährlich für die Kultur- und Kunstförderung im ganzen Land aus.
Ein Mann der heroischen Widersprüche
Niemand wird enteignet, nur weil er ein Bild von Dürer ins Ausland verkaufen will. Er darf es behalten oder verkaufen, sofern es in Deutschland bleibt oder wenn eine Genehmigung vorliegt. Das ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht? Durchaus – sofern dieses Grundrecht von der grundgesetzlich geforderten gesellschaftlichen Verpflichtung entbunden wird. Aber dazu bedarf es einer Verfassungsänderung. Die Galeristen und Händler lassen bereits eine Klage gegen das geplante Gesetz in Karlsruhe vorbereiten.
Nun ergibt es sich, dass der Auktionator Schultz selbst als (ehemaliges) Mitglied des „Berliner Ausschusses für Kulturgutschutz“ einige Blätter von Käthe Kollwitz, die er zum schützenswerten nationalen Kulturerbe zählt, auf die Berliner Landesliste des nationalen Erbes setzen möchte, um sie vor der Abwanderung ins zahlungskräftigere Ausland „zu schützen“. Die Berliner Entscheidung steht noch aus. Schultz ist eben ein Mann der heroischen Widersprüche. Als die jüdische Erbin von Kirchners berühmter „Berliner Straßenszene“ vor einem Jahrzehnt auf der Rückgabe bestand, warf Schultz den Restitutionsanwälten in einem Artikel in dieser Zeitung vor: „Man sagt Holocaust und meint Geld.“ Was für ein Geist sprach daraus? Seine briefliche, weitverbreitete Tirade gegen den jüdischen Kunstsammler Heinz Berggruen, der von der Versteigerung eines Cézanne-Werks in Schultz’ Auktionshaus Abstand genommen hatte, ist unter Berliner Kunstsammlern unvergessen.
Auch Grisebach hat – wie viele andere Kunsthändler und Auktionshäuser – in der Vergangenheit NS-Raubkunst unwissentlich versteigert, unter anderem ein Liebermann-Gemälde, das dem Emigranten Max Friedheim 1938 in Hamburg von NSDAP-Schergen aus dem Umzugsgepäck gestohlen wurde. Provenienzforschung gehörte damals und gehört heute immer noch nicht zu den Stärken des deutschen Kunsthandels, von den Schweizer Kollegen ganz abgesehen.
Was ist national wertvoll?
Was aber ist so empörend an dem Gesetz? Seine Geschichte beginnt 1919, als der Artikel 247 des Versailler Vertrags kompensatorische Kunstgaben Deutschlands unter anderem als Wiedergutmachung für die ruchlose Zerstörung der einmaligen Universitätsbibliothek im belgischen Leuven forderte. Die Weimarer Republik wappnete sich seinerzeit mit einem Gesetz zum Schutz des nationalen Kulturerbes. Die Definition jenes Erbes blieb unklar. Anders war das später bei den Raubzügen von SS-Kunstschutzstaffeln, von den „Geschäften“ eines Hermann Göring ganz abgesehen. Das neue Kunstschutzgesetz von 1955 sah keine Rückgabe von „illegal ausgeführtem Kulturgut anderer Staaten“ vor. Das geplante Gesetz ändert dies. Dagegen gibt es keinen Protest, wenngleich private Sammler antiker Artefakte sich fragen dürfen, von wem sie denn die Ausgrabungsstücke aus dem Mittelmeerraum oder Süd- und Mittelamerika gekauft haben.
Der eigentliche Aufstand der Kunsthändler betrifft einzuholende Ausfuhrgenehmigungen, sofern das Kulturgut älter als siebzig Jahre und teurer als 300.000 Euro ist. Was aber „national wertvoll“ ist, bestimmen die sechzehn Landesgremien. In ihnen sitzen Sachverständige aus Museen, Wissenschaft, Kunsthandel, Antiquariaten und Sammler – und ein Repräsentant der Kulturstaatsministerin. Künstler sieht das Gesetz nicht vor, das lässt sich noch ändern. Fest steht jedenfalls: „Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitglied- oder einen Drittstaat.“ Während ein Wutbrief des Bundesverbands Deutscher Galerien und Kunsthändler kurz vor einem vereinbarten Gespräch mit Monika Grütters verbreitet wurde – als stünde das zarte Gewerbe vor dem Zusammenbruch –, schien die zentrale Frage, was „national wertvoll“ sei, die Händler nicht sonderlich zu interessieren. Tatsächlich ist das die Kernfrage.
Zwei Beispiele können die Ambivalenz des amorphen Begriffs illustrieren. Da gibt es das prachtvoll illustrierte Evangeliar, das Heinrich der Löwe um 1175 in Auftrag gab. Es gehörte Prinz August von Hannover und stand seit 1955 auf der niedersächsischen Ausfuhrverbotsliste. Es wurde von ihr gestrichen, als sich herausstellte, dass es bereits irgendwo im Ausland war. Wann es exportiert wurde, ist unklar. Jedenfalls wurde es im August 1983 von einem unbekannten Besitzer bei Sotheby’s in London angeboten und in einer nationalen Kraftanstrengung von Bund, Ländern und privaten Spendern zurückgekauft, für 32 Millionen Mark.
Einen ähnlichen Rettungsfonds sieht auch das neue Gesetz, anders als in England, nicht vor. Tatsache ist freilich, dass der englische Fonds in den meisten Fällen zu klein ist. Die Kulturstiftung der Länder wäre eine Rettungsstation; doch sie ist chronisch unterfinanziert. Dass die herrliche Handschrift zum nationalen Kulturerbe zählt, ist schwer zu bestreiten. Sie ist tatsächlich einmalig und einzigartig – „Einmaligkeit“ und „Einzigartigkeit“ sind mögliche Determinanten bei der Definition nationalen Erbes. Aber sie müssen nicht die einzigen sein.
Klärung von Fall zu Fall
Ein anderes Beispiel fällt in die Amtszeit des Verfassers als Staatsminister für Kultur und Medien in Gerhard Schröders Regierung. Es geht um die Weltkarte des Kartographen Martin Waldseemüller aus der Bibliothek von Schloss Wolfegg in Oberschwaben. Auch sie ist einmalig, andere Exemplare sind verschollen. Sie entstand fünfzehn Jahre nach der Entdeckung Amerikas und zeigt in phantasievollen Umrissen die Ostküste des neuen Kontinents. Waldseemüller nannte ihn, nach dem Seefahrer Amerigo Vespucci, „America“.
Irgendwann landete die Karte auf der Ausfuhrverbotsliste. Dem Besitzer Johannes zu Waldburg-Wolfegg lag ein Kaufangebot der amerikanischen Library of Congress vor. Die Landesgutachter hielten die Karte, die der Öffentlichkeit verborgen blieb, für nationales Erbe. Die Nation konnte sie allerdings nicht sehen. Unter der Vorgabe, die Karte öffentlich und fachgerecht in einer Vitrine auszustellen, wurde sie endlich an die amerikanische Bibliothek verkauft; Angela Merkel übergab sie in einem Festakt. Andernfalls wäre sie dem unvermeidlichen Verfall in einer privaten Bibliothek ausgesetzt gewesen.
Wer also bestimmt, was zum nationalen Erbe zählt? Diese geschichtsphilosophisch-ästhetische Frage von Fall zu Fall zu klären obliegt auch in Zukunft den Expertengremien der Bundesländer. Wenn es denn einen Wunsch gibt, das Gesetz – abgesehen von viel zu drakonischen Strafandrohungen – noch im Parlament zu verbessern, so betrifft er das kulturell interessierte Publikum: Dass jede Kunstschutzdiskussion in diesen Gremien genau zu protokollieren und vor der Entscheidung zu veröffentlichen ist – das wäre doch eine hilfreiche Ergänzung. Man könnte zum Beispiel erfahren, warum ein paar Blätter der fleißigen Käthe Kollwitz zum nationalen Kulturgut gehören sollen. Oder warum ihre Pietà in Berlins Neuer Wache keineswegs dazu zählen könnte. Denn Helmut Kohl hat das Werk ins Überdimensionale vergrößern lassen. Als wäre ihm das originale nationale Erbe einfach zu klein.