Demokratie und Kirche : Gottes leidige Sekretariate
- -Aktualisiert am
Gleiches Stimmrecht? Klerus und Laien beim Synodalen Weg. Bild: KNA
Die katholische Kirche träumt von einem obersten nationalen Leitungsgremium, geschlechter- und generationengerecht besetzt. Aber solch ein Synodaler Rat trägt nur zur Aufblähung der Apparate bei. Ein Gastbeitrag.
Der Skandal von Missbrauch und systemischer Vertuschung hat die katholische Kirche in eine massive Glaubwürdigkeitskrise hineingerissen. Die Vorgänge sind dringender Anlass zu lückenloser Aufarbeitung, zur Verbesserung der Prävention, zu einer entschiedenen Abkehr vom Täter- zum Opferschutz, zur Neujustierung des kirchlichen Strafrechts, zur Übernahme juristischer und moralischer Verantwortung. Die Reformforderungen auf dem Synodalen Weg gehen über das Thema der Missbrauchsbekämpfung allerdings weit hinaus. Sie visieren letztlich eine andere Gestalt von Kirche an, die Rückfragen aufwirft.
Zur Selbstverständlichkeit wurde, dass nichts, was die katholische Kirche in Deutschland betrifft, mehr selbstverständlich ist. In ihr bröckelt das ekklesiologische Selbstverständnis, wenn die bischöfliche Verfassung der Kirche, die noch das II. Vatikanische Konzil als konstitutiv festgeschrieben hat (vergleiche den Schlüsseltext Lumen gentium, 20: „ex divina institutione“), geschwächt wird. Die Satzung des Synodalen Wegs, die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken gemeinsam ausgearbeitet wurde, misst Bischöfen und Laien „gleiches Stimmrecht“ zu (Art. 3, Abs. 2). Walter Kasper hat diese paritätische Besetzung als „Geburtsfehler“ bezeichnet. Die Satzung des Synodalen Weges hat keinen kanonischen Status, dennoch soll sie verbindliche Beschlüsse hervorbringen. Diese Quadratur des Kreises kann nur gelingen, wenn die Bischöfe den Beschlussvorlagen der Synodalversammlung zustimmen. Der Vorbehalt, dass die Schlussabstimmung über die Dokumente der Zwei-Drittel-Mehrheit der Bischöfe bedarf (Art. 11, Abs. 2), zieht der Synodalversammlung zwar eine Grenze. Dennoch steht die Halbierung der episkopalen Leitungskompetenz in Spannung zum „Geist der Leitung“, der jedem zu weihenden Bischof im Ordinationsgebet seit ältester Zeit verliehen wird.
Gewaltenteilung ist keine Heilsidee
Missbrauch und systemische Vertuschung motivieren Reflexionen über „Macht und Gewaltenteilung in der Kirche“. Um Machtmissbrauch durch Kleriker künftig zu verhindern, werden mehr Transparenz und effektive Kontrolle gefordert. Zurecht! Das kann durch verwaltungsrechtliche Reformen realisiert werden. Darüber hinaus aber soll die Struktur der katholischen Kirche den Standards der demokratischen Rechtskultur angeglichen und die Partizipation aller Gläubigen an der Leitung der Kirche gefördert werden. Fraglich ist allerdings, ob sich das Prinzip der Gewaltenteilung, Maßstab im politischen Raum, eins zu eins auf die hierarchische Verfassung der katholischen Kirche übertragen lässt. Gewiss, die Kirche hat nach einem langen Lernprozess die Demokratie anerkannt. Das ist zu begrüßen! Daraus folgt aber nicht, dass sie ihre eigene Verfassung demokratisieren und vom Prinzip der Volkssouveränität her neu aufgleisen beziehungsweise den Unterschied zwischen gemeinsamem und besonderem Priestertum (Lumen gentium, 12) einebnen müsste.
Die Forderung nach Gewaltenteilung setzt ja voraus, dass sich politische Ordnungsmuster kirchenrechtlich implementieren lassen. Lässt sich aber die wechselseitige Begrenzung von Legislative, Exekutive und Judikative problemlos auf das Bischofsamt anwenden? Das II. Vatikanum hat gerade die Untrennbarkeit von Weihe- und Hirtengewalt gelehrt. Die historische Praxis, dass Fürstbischöfe die Kirche regieren, während Weihbischöfe die geistlichen Dienste übernehmen, sollte ein für alle mal unterbunden werden. Bei der sakramentalen Ordination wird die sacra potestas (vgl. Lumen gentium 10,2; 18,1; 27,1 sowie das Dekret Presbyterorum ordinis 2,2) übertragen, die Weihe- (potestas ordinis) und Hirtengewalt (potestas iurisdictionis) gleichermaßen umfasst. Natürlich kennt das Kirchenrecht vikarielle Formen der Mitverantwortung an der Leitung der Ortskirche wie das Amt des Generalvikars, dem als alter ego des Bischofs die Verwaltung der Diözese obliegt. Auch ist die Kompetenz von Laien in Pastoral und Bildung, im Finanz- und Bauwesen hochwillkommen. Die Letztverantwortung für die Diözesanleitung aber wird nicht geteilt. Sie liegt beim Bischof, der als Person die Einheit der Ortskirche vertritt.