Karlsruher Beschluss : Kopftuch – na und?
- -Aktualisiert am
Streit-Thema Kopftuch, das schon 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landete. Bild: dpa
In seinem jüngsten Urteil widerspricht Karlsruhe einem pauschalen Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen. Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht die offene Gesellschaft.
Sorgen kann man sich um vieles. Aber wo kämen wir hin, wenn jede Sorge zu einem vorsorglichen Verbot des mutmaßlichen Sorgenanlasses führen würde? Der öffentliche Raum ist kein klinischer Bezirk, der nach der Metapher der Keimvermeidung zu denken wäre. Auch für die bekenntnisoffene Gemeinschaftsschule gilt, dass sie Spiegel der religiös-pluralistischen Gesellschaft ist, heißt es in dem Beschluss, den der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Freitag veröffentlichte. Die Entscheidung präzisiert eine vieldiskutierte frühere Karlsruher Kopftuch-Einlassung und hat für den entzündlichen Bereich der Integration Signalwirkung, gerade weil hier hochdifferenziert das Spannungsverhältnis zwischen freier Glaubensausübung und staatlicher Neutralitätspflicht, näherhin: zwischen religiöser Betätigung und öffentlichem Dienst ausgelotet wird. Gröber kann man es auch so ausdrücken: Im Kontext der jüngsten Debatten um eine Islamisierung des Abendlandes werden aus Sicht der Verfassung die Proportionen zurechtgerückt.
Zunächst: Nur weil das Kopftuch für ein religiös aggressives Patriarchat auch ein Unterdrückungssymbol ist, kann es nicht all jenen Frauen verwehrt werden, die es als Ausdruck ihrer persönlichen Glaubensfreiheit tragen wollen. Für Ernst-Wolfgang Böckenförde, den früheren Verfassungsrichter und entschiedenen Verfechter der Kopftuchfreiheit, verkörpert eine Lehrerin, die sich mit Kopftuch vor ihre Klasse stellt, schon als Person eine Selbständigkeit, der gegenüber sich Zweifel verbieten. Auch der Erste Senat erklärt nun, „ohne Hinzutreten weiterer Umstände“ könne man das Tragen eines Kopftuchs nicht in die Nähe der Verfassungsfeindlichkeit rücken. Wenn vereinzelt geltend gemacht werde, „im Tragen eines islamischen Kopftuchs sei vom objektiven Betrachterhorizont her ein Zeichen für die Befürwortung einer umfassenden, auch rechtlichen Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu sehen und deshalb stelle es auch die Eignung der Trägerin für pädagogische Berufe in Frage“, dann sei dies, so der Senat, ein Pauschalverdacht und für die Einschränkung der Glaubensfreiheit nicht hinreichend.
„Unausweichlichen Situation“ des Unterrichts
Demnach meint das „offen“ von „bekenntnisoffen“ gerade keine Bekenntnisvermeidung nach dem laizistischen Modell, sondern – in genau bestimmbaren Grenzen – eine gewollte „Konfrontation“ mit den verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Vorstellungen. „In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität“, schreiben die Richter. Die staatliche Neutralitätspflicht definiert sich aus Karlsruher Sicht als Absage an jede Privilegierung bestimmter Bekenntnisse, nicht aber als deren Verdrängung aus der Öffentlichkeit. Selbstverständlich gelte dies „auch für das Tragen von Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa der jüdischen Kippa oder dem Nonnen-Habit oder auch für Symbole wie das Kreuz, das sichtbar getragen wird.“
Aber kann man wirklich sagen, der Staat werde seiner Neutralitätspflicht gerecht, wenn er seinen muslimischen Lehrerinnen das religiöse Symbol des Kopftuchs erlaubt, jedenfalls nicht pauschal verbietet? Ja, sagt Karlsruhe, der Staat bleibt in diesem Fall auch deshalb neutral, weil mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen – anders, als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist – keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden sei. So viel Unterscheidungsvermögen wird man Schülern und Eltern in der „unausweichlichen Situation“ des Unterrichts zumuten dürfen: „Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen.“ Erst recht weist er sie in diesem Gestus des Hinnehmens nicht als „vorbildhaft“ aus.
Was wiederum nicht heißt, dass die Glaubensfreiheit absolut gilt: Zwar lasse sich, so der Senat, der Begriff des öffentlichen Amtes nicht so verstehen, als habe die Glaubensfreiheit seiner Träger von vornherein zurückzustehen – dies ja gerade nicht. Aber das ändere natürlich nichts an der Säkularität unseres Gemeinwesens und schließt „Dienstpflichten nicht aus, die in der Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder gar ausschließen“. Natürlich müsse so etwas im Einzelfall streng begründet werden. Aber Religion ist vor dem Schulamt auch künftig kein Entschuldigungsgrund, die Dienstpflichten zu verletzen. Der Karlsruher Maßstab für die offene Gesellschaft und ihre Gläubigen: An ihm wird man sich noch lange abarbeiten.