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Wissenschaftliche Debatte : Der enttäuschte Autor lässt seinen Anwalt schreiben

  • -Aktualisiert am

Droht eine Rückkehr der Gefälligskeitsrezension? Bild: dpa

Klagedrohung statt Replik: Ist das ein neuer Trend im wissenschaftlichen Rezensionswesen? Zwei Fälle zeigen eine beunruhigende Tendenz.

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          Im April 2014 veröffentlichte der Altphilologe Thomas Schirren, Professor an der Universität Salzburg, eine Rezension im „Arbitrium“. Die im Berliner Großverlag De Gruyter erscheinende germanistische Fachzeitschrift ist ein Spezialorgan, das ausschließlich Rezensionen enthält. Schirren besprach die unter dem Titel „Antike und Moderne. Friedrich Schlegels Poetik, Philosophie und Lebenskunst“ im gleichen Verlag veröffentlichte Doktorarbeit von Dorit Messlin, die am Max-Weber-Kolleg der Universität Erfurt forscht. Die ausführliche, fünf Druckseiten umfassende und mit vierzehn Fußnoten belegte Besprechung ist im Tenor kritisch: Der Rezensent weist der Autorin [...] Versäumnisse nach und stellt fest, dass ihr philosophisches Vermögen „den gewählten Gegenständen kaum gewachsen“ sei. Gleichwohl zieht Schirren ausdrücklich ein gemischtes Resümee. Messlin stelle immer wieder originelle Zusammenhänge her, die geeignet seien, den romantischen Umgang mit der Antike zu erhellen. Die Ursache von Unzulänglichkeiten sieht der Rezensent nur zum Teil bei der Autorin. Ihre Betreuer hätten die anspruchsvolle Arbeit thematisch begrenzen müssen.

          Knapp drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Rezension erhielt Schirren Post von Messlins Rechtsanwalt. Er erklärte, seine Mandantin werde durch die Rezension in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Schirren solle verschiedene Passagen löschen.

          Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung

          Der Anwalt behauptete, es widerspreche universitären Grundsätzen, „dass ein Universitätsprofessor ein begabtes und hoffnungsvolles Nachwuchs-Talent in dieser Art und Weise öffentlich an den Pranger stellt“. Eine Regel, dass Professoren nicht über Anfängerarbeiten urteilen, gibt es allerdings nicht. Die Besprechung eines etablierten Wissenschaftlers ist im Gegenteil gerade wünschenswert und signalisiert, das Werk sei beachtenswert. Wissenschaft erfordert Auseinandersetzung, und Schirren hatte seine Rezension nur auf Messlins Werk, keineswegs auf ihre Person oder andere sachfremde Erwägungen gestützt. Zudem hätte es universitären Grundsätzen entsprochen, wenn sich Messlin zunächst bei der Zeitschrift gemeldet hätte, statt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dem Rezensenten auch noch schrieb, er werde seiner Mandantin strafrechtliche Schritte empfehlen. Welche das sein sollen, wird aus dem Schreiben nicht deutlich.

          Weiterhin legte der Anwalt dar, Schirren solle als Altertumsforscher gar keine literaturwissenschaftliche Arbeit besprechen, im Übrigen sei er kein Schlegel-Forscher. In Wahrheit ist Schirren Ko-Herausgeber von Band 15.3 der Kritischen Friedrich-Schlegel-Ausgabe und hat auch sonst über Schlegel veröffentlicht. Nicht grundlos wurde er von „Arbitrium“ für die Rezension ausgewählt. Diese Zeitschrift hält auch die Rechte an der Besprechung. Dass Messlins Anwalt deshalb die Forderung, umfangreiche Passagen „unverzüglich aus dem Internet zu beseitigen“, an den falschen Adressaten gerichtet habe, findet Schirren. Er sei als Autor nur mittelbar betroffen und sehe daher auch keinen Grund, die inzwischen zwei anwaltlichen Schreiben zu beantworten. Der Verlag erkennt in der Rezension keine Rechtsverletzung und teilte dem zuständigen Herausgeber mit, für eine Einlassung von Seiten des Verlags oder der Herausgeber bestehe einstweilen kein Anlass.

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