Wie viele dritte Geschlechter gibt es?
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Einst Forderung von Demonstranten, jetzt Beschluss: Werbung für die „dritte Option“ im Sommer 2014 vor dem Rathaus im niedersächsischen Gehrden Bild: dpa
Die Bundesregierung will in staatlichen Personaldokumenten neben „männlich“ und „weiblich“ eine neue Kategorie schaffen: „divers“. Das klingt gut, doch was kommt dann?
Seit dem 15. August liegt der Gesetzesentwurf vor, mit dem die Bundesregierung einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechen möchte. Das Gericht hatte 2017 gefordert, in Personenstandsdokumenten und insbesondere der Geburtsurkunde neben „weiblich“ und „männlich“ ein drittes Geschlecht vorzusehen. Das Gericht war damals angerufen worden, weil ein Kläger geltend machte, er könne weder mit „männlich“ noch mit „weiblich“ gemeint sein. Er nimmt ein drittes Geschlecht in Anspruch, für das verschiedene Bezeichnungen diskutiert werden, von denen „inter“ (als Abkürzung für „intersexuell“) und „divers“ am häufigsten genannt wurden. Im Gesetzesentwurf ist „divers“ als Eintrag vorgesehen.
In den Leitsätzen des Gerichts, die dem Urteil vorangestellt sind, steht, es gehe um die Rechte von Personen, „die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen“. Die Formulierung „zuordnen lassen“ ist wichtig, weil sie einen Grundsatzstreit unter den geschlechteridentitären Gruppen berührt. Es geht um die Frage, ob das Geschlecht eine Sache temporärer subjektiver Erklärung oder ein objektivierbarer Tatbestand ist.
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