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Medienstaatsvertrag : Das Ende des Urheberrechts ist nahe

Das europäische Urheberrecht gilt, das Presseleistungsschutzrecht auch. Die Frage ist, wie Google und andere Digitalkonzerne es umsetzen. Bild: DW

Der von den Ländern kürzlich beschlossene Medienstaatsvertrag gilt als große Sache: Endlich würden auch die großen Online-Konzerne reguliert. Aber wie? Auf Kosten der Urheber.

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          Im vergangenen Dezember haben sich die Bundesländer in der Medienpolitik auf etwas geeinigt, das gemeinhin als großer Wurf gilt. Es sei das „bedeutendste medienpolitische Projekt der letzten Jahre“, sagte die Medienstaatssekretärin von Rheinland-Pfalz, Heike Raab (SPD), im Gespräch mit der F.A.Z. Der Hamburger Kultur- und Mediensenator Carsten Brosda (SPD), nannte es in der „Süddeutschen Zeitung“ eine „beinahe historische Entscheidung“.

          Michael Hanfeld
          verantwortlicher Redakteur für Feuilleton Online und „Medien“.

          Worum geht es? Um den Medienstaatsvertrag. Dieser Vertrag soll den Rundfunkstaatsvertrag aus dem Jahr 1991 ablösen. Er verschafft der Medienpolitik, die in Deutschland Ländersache ist, eine rechtliche Grundlage, die endlich zeitgemäß ist. Er formuliert grundsätzliche Regeln nicht mehr nur für Sender und Medienanbieter, sondern auch – und das ist der große Schritt – für die sogenannten „Intermediäre“. Damit sind Suchmaschinen und Plattformen gemeint, die in großem Stil Inhalte von Dritten zugänglich machen, allen voran Konzerne wie Google und Facebook.

          Transparenzregeln und ein Diskriminierungsverbot

          Für sie gelten künftig Transparenzregeln und gilt ein Diskriminierungsverbot: Nutzer sollen erkennen und nachvollziehen können, nach welchem System und mit welcher automatisierten Berechnung Intermediäre ihnen Inhalte anzeigen. Diese wiederum dürfen Angebote nicht einfach besser oder schlechter behandeln, als nicht diskriminieren. So steht es in dem Entwurf des Medienstaatsvertrags, den die Länder Anfang Dezember beschlossen haben.

          In der Fassung des Staatsvertrags, die am 11. Februar an die Staatskanzleien ging, findet sich aber nun ein Passus, der dies alles zunichte macht, Diskriminierung erlaubt und den Intermediären freie Hand gibt. Demzufolge sollen Konzerne wie Google, Facebook oder Youtube Inhalte diskriminieren, das heißt, den Zugang zu Angeboten einschränken dürfen, für die sie für Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte zahlen müssten.

          Schaut man sich das Kapitel des Medienstaatsvertrags an, das die Intermediäre mit besonders großem Einfluss auf die Information im Internet betrifft, scheint auf den ersten Blick alles in Ordnung: „Aus Gründen der Sicherung von Meinungsvielfalt und deren Bedeutung für die Demokratie“, heißt es in der Begründung des Paragraphen 94 des Staatsvertrags, „ist eine systematisch angelegte Ungleichbehandlung von Angeboten vom Gesetzgeber zu unterbinden. Medienintermediäre dürfen mittels der von ihnen eingesetzten technischen Mittel keinen unzulässigen Einfluss darauf ausüben, welche Angebote für den Nutzer auffindbar sind und welche nicht. Eine systematische Diskriminierung liegt vor, wenn regelmäßig und auf Dauer bestimmte journalistisch-redaktionelle Angebote durch die Programmierung der eingesetzten Algorithmen – etwa aufgrund ihrer politischen Ausrichtung oder der Organisationsform (privat oder öffentlich-rechtlich) des Anbieters – gegenüber anderen redaktionellen Angeboten deutlich über- oder unterrepräsentiert sind.“ Dies sei, so heißt es weiter, „grundsätzlich eng auszulegen“.

          Geheimsache? Das Etikett hat mit Urheberrecht nichts zu tun.
          Geheimsache? Das Etikett hat mit Urheberrecht nichts zu tun. : Bild: Ullstein

          Intermediäre, sagte der Chef der Staatskanzlei von NRW, Nathanael Liminski (CDU), Anfang Dezember im Gespräch mit dieser Zeitung, hätten in der modernen Medienwelt eine Schlüsselstellung inne: „Sie entscheiden wesentlich darüber, ob und welche meinungsrelevanten Inhalte gefunden und damit von Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden. Inhalte können dabei bewusst hervorgehoben oder auch ausgegrenzt werden. Daher brauchen wir für Medienintermediäre zum einen Transparenzpflichten: So sollen Nutzer besser erkennen können, mit welcher Systematik ihnen Inhalte angezeigt werden. Darüber hinaus brauchen wir Maßgaben, um zu verhindern, dass Angebote gezielt besser oder schlechter behandelt werden.“

          Folgt man dem Entwurf des Medienstaatsvertrags soll es von dieser wichtigen Regel jedoch – und das ist der Knackpunkt – auch Ausnahmen geben. Nötig für solche Ausnahmen sei ein „sachlicher Grund“. Und was gilt im Medienstaatsvertrag als sachlicher Grund, „welcher eine Ungleichbehandlung rechtfertigt“? Ein solcher Grund ist unter anderem „das rechtstreue Verhalten eines Medienintermediärs. Werden zum Beispiel in den Suchergebnissen bestimmte Angebote nicht angezeigt, weil der Intermediär diese aufgrund urheber- beziehungsweise leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergütungsfrei anzeigen darf oder kann, ist dies ein Rechtfertigungsgrund“.

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