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Kirchlich heiraten auch ohne Standesamt : Die Ehe ist kein staatliches Ding

Künftig kann man kirchlich heiraten, ohne standesamtliche Absegnung: Eine Revolution

Künftig kann man kirchlich heiraten, ohne standesamtliche Absegnung: Eine Revolution Bild: ZB

Vom 1. Januar 2009 an wird es in Deutschland erstmals seit 1875 kirchliche Ehen ohne standesamtliche Absegnung geben dürfen. Werden die Kirchen diesen fast unbemerkt eröffneten Freiheitsspielraum nutzen?

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          Der deutsche Gesetzgeber hat eine Revolution beschlossen, und niemand hat es bemerkt. Erst ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift hat jetzt die öffentliche Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass das zum 1. Januar 2009 in Kraft tretende neue Personenstandsgesetz die Möglichkeit schafft, kirchlich zu heiraten, ohne eine Ehe im Sinne der staatlichen Gesetze zu schließen. Der Bundestag hatte die Gesetzesnovelle im November 2006 verabschiedet. In der Presse wurde damals nur vermeldet, dass die Familienbücher durch ein elektronisches Register ersetzt werden sollen. Bisher ist es nach Paragraph 67 des Personenstandsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand „eine kirchliche Trauung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen“. Es genügt nicht, dass der Pfarrer sich versichern lässt, dass das Brautpaar auch die zivilrechtlichen Pflichten von Eheleuten auf sich nehmen will.

          Patrick Bahners
          Feuilletonkorrespondent in Köln und zuständig für „Geisteswissenschaften“.

          Die Brautleute erscheinen in der Kirche schon als Eheleute - gemäß staatlichem Recht. Die Terminschwierigkeiten, die sich daraus bei der Hochzeitsplanung ergeben können, ließen sich als Ausdruck eines Anspruchs verstehen, der mit dem christlichen Begriff der Ehe schwer zu vereinbaren ist - des Anspruchs auf den Vorrang der staatlichen Ehe. Kurioserweise ist dieser Anspruch nun gerade in dem Moment ausdrücklich bekräftigt worden, da die Regelung abgeschafft wurde. Die Begründung des Regierungsentwurfes stellte fest, das Bürgerliche Gesetzbuch lasse keinen Zweifel daran, „dass nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im Rechtssinne begründen kann und damit Vorrang vor einer kirchlichen Trauung oder sonstigen religiösen Feierlichkeiten hat“.

          Historischer Prozess der Entkoppelung von kirchlichem und staatlichem Eherecht

          Wie der Regensburger Familienrechtler Dieter Schwab in seinem Aufsatz in der „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ (55. Jahrgang, Heft 12, 15. Juni 2008) feststellt, ist diese Formulierung schief. Mit dem Wegfall der Ordnungsgelddrohung gegen Pfarrer, die sich die Urkunde vom Standesamt nicht zeigen lassen, finde der historische Prozess der Entkoppelung von kirchlichem und staatlichem Eherecht seinen Abschluss. Es kodifiziere keinen Vorrang der staatlichen Ehe, dass nur die standesamtliche Trauung die Ehewirkungen des staatlichen Rechts auslöse. Die aufgehobenen Paragraphen 67 und 67a waren ein Relikt des Kulturkampfes des Bismarckreiches, in dem sich der preußische Staat und die Liberalen gegen die katholische Kirche verbündet hatten. Ursprünglich drohte das 1875 in Kraft gesetzte „Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung“ dem ungehorsamen „Religionsdiener“ sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten an.

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