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Gendiagnostik : Behinderung kann kein Kriterium sein

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Die mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle, die in einem Dresdner Speziallabor zu Demonstrationszwecken injiziert wird

Die mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle, die in einem Dresdner Speziallabor zu Demonstrationszwecken injiziert wird Bild: dpa

Der Umgang mit der Präimplantationsdiagnostik muss eindeutig und ohne Diskriminierung geregelt werden. Nach gegenwärtiger Lage heißt das, sie entweder ganz zu verbieten oder in umfassendem Maße zuzulassen.

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          Die aktuelle politische Kontroverse über die gesetzliche Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PID) wird gegenwärtig geführt, als gehe es vor allem um ein individuelles Problem einzelner, weniger Paare. Schon die vorgetragenen Überlegungen der Befürworter der PID sind aber durch einen Blick auf Behinderung geprägt, der durch die Antidiskriminierungsgesetzgebung der letzten fünfzehn Jahre und auch durch die Reform des Abtreibungsrechts neu ausgerichtet werden sollte.

          Charakteristisch ist dafür der Wortlaut des Antrages, der auf dem CDU-Bundesparteitag eingebracht werden soll, um einem konsequenten Verbot der PID entgegenzutreten. In dem vier Zeilen kurzen Antrag, der derzeit von acht CDU-Politikern, darunter auch der Bundesarbeitsministerin und der Bundesfamilienministerin, unterstützt wird, heißt es: „Die Präimplantationsdiagnostik sollte für Fälle von schwerer erblicher Vorbelastung der betroffenen Eltern in den vom Bundesgerichtshof gezogenen Grenzen weiter zulässig bleiben.“

          Der Unterschied zwischen Behinderung und Krankheit

          Der Begriff der „schweren erblichen Vorbelastung“ ist so gewählt, dass er schon ein wesentliches Problem der PID zu umgehen versucht: Zielt die PID auf Krankheiten oder auf Behinderungen? Beides ist nicht deckungsgleich. Während das Grundgesetz, Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union und nicht zuletzt auch das letztes Jahr für Deutschland in Gesetzeskraft erwachsene „Menschenrechtsübereinkommen über die Rechte behinderter Menschen“ (kurz: Behindertenrechtskonvention) die Diskriminierung wegen einer Behinderung untersagt, gibt es dergleichen Regelung für Krankheiten nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird der wesentliche Unterschied zwischen Behinderung und Krankheit darin gesehen, dass Behinderung die „Teilhabe“ am gesellschaftlichen Leben erschwert; der Generalanwalt am EuGH sieht Krankheit als bloßes Gesundheitsproblem, während Behinderung die Reaktionen der Umwelt auf gesundheitliche Einschränkungen in den Blick nimmt.

          Die schweren „erblichen Vorbelastungen“, die in dem CDU-Antrag thematisiert werden, knüpfen daher - insbesondere auch mit Blick auf die Konsequenz, die aus ihrer Entdeckung gezogen werden soll: nämlich Embryonen, bei denen sich diese Folgen der Vorbelastung zeigen, nicht einzusetzen - an eine Behinderung an und diskriminieren den entsprechenden Embryo auch wegen dieser Behinderung. Es geht hier also weder um eine bloße Verhütung von Krankheiten noch um ein Verfahren, das unterschiedslos auf alle Embryonen angewendet werden würde, sondern um eine Selektion von Embryonen gerade wegen ihrer Behinderung.

          Diskriminierung im Gesetz

          Der im Parteitags-Antrag zur Behauptung, die PID „dient dem Schutz des ungeborenen Lebens“ verdichtete Einwand, die PID würde oftmals von Eltern nachgefragt, die bereits Kinder mit Behinderungen hätten und die von der PID ermutigt würden, weitere, dann nichtbehinderte Kinder zur Welt zu bringen, ändert an diesem Befund erst einmal nichts: Auch Eltern von Kindern mit Behinderungen sind grundsätzlich nicht berechtigt zu diskriminieren. Im Übrigen sieht derzeit kein Vorschlag vor, nur Eltern die Anwendung der PID zu erlauben, die bereits ein behindertes Kind haben - es ist allerdings auch kaum vorstellbar, wie eine entsprechende Vorschrift formuliert werden könnte. Auch der vom Bundesgerichtshof freigesprochene Reproduktionsmediziner hatte die PID auch an Embryonen durchgeführt, die nicht von Eltern stammen, die bereits ein behindertes Kind haben.

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