
Grundgesetz und „Ehe für alle“ : Ressentiments müssen chancenlos bleiben
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Wie steinern wäre ein Gemeinwesen, das seine Gegenwart stets aus einer immer grauer werdenden Vorzeit gewinnen würde? Die „Ehe für alle“ hat nicht nur Platz auf einer Torte. Bild: Picture-Alliance
Verbiegt das Gesetz einer „Ehe für alle“ die Verfassung? Richter sind keine Archäologen, und Ressentiments müssen chancenlos bleiben, wenn Karlsruhe über das neue Ehegesetz entscheidet.
Um Argumente zu finden, muss man sie suchen. Wenn sich die Suche aber im Abwegigen verläuft, spricht man davon, dass ein Argument etwas Gesuchtes hat. Die Auseinandersetzung um die „Ehe für alle“ ist unter anderem auch dies: ein Aufmarsch gesuchter Argumente. Sie leben von der Suggestion, das Einhalten einer gesetzten Ordnung sei auch das Gütezeichen jeder guten Argumentation. Das Gegenteil ist der Fall. Sprachereignisse als Naturereignisse auszugeben, an denen nicht zu rütteln sei, ist seit je das Wasserzeichen von Ideologie. Das gilt namentlich im Reich der Jurisprudenz, wo die Dramaturgie der Unverbrüchlichkeit in Wirklichkeit immer nur ein Moment der Auslegung von Veränderbarem darstellt.
So muss man, um die Verfassungskonformität der „Ehe für alle“ zu bekräftigen, gar nicht erst den Eindruck erwecken, die Ehe im Sinne von Artikel 6 des Grundgesetzes sei vom Verfassungsgeber naturgemäß schon 1949 „für alle“ freigegeben worden, es sei bislang nur noch niemandem aufgefallen. Eine derartig gesuchte Argumentation hat etwas Aufreizendes, wenn man die Bedingtheiten von damals redlich einschätzt. Dem Öffentlichrechtler Uwe Volkmann kommt es denn auch wie ein „methodischer Taschenspielertrick“ vor, wenn jetzt, da sich der Konflikt um die „Ehe für alle“ auf die Frage der rechtlichen Grundlagen des Gesetzes verlagert, so getan wird, als könne man in den historischen Absichten den Urtext zur gleichgeschlechtlichen Ehe suchen und finden.
Keine Gelegenheit für die Zeit
Das ist auch nicht nötig. Denn wie steinern wäre ein Gemeinwesen, das seine Gegenwart stets aus einer immer grauer werdenden Vorzeit gewinnen würde? Parlamentarier von heute, die es mit der Verfassungstreue genau nehmen, müssten dann sozusagen von Berufs wegen sehr alt aussehen. Die Zeit bekäme keine Gelegenheit, über die Ansichten der Menschen einer bestimmten Epoche hinwegzugehen, weil alle Zukunft in der Vergangenheit schon festgelegt wäre. Verfassungsrichter wären dann in Wahrheit Archäologen, die jedes Mal eine Krise erleben würden, wenn sie mit gegenwärtiger sozialer Erfahrung in Berührung kämen. Nein, plausibler als eine derart ahistorische Verpflichtung auf Historisches ist es in der Tat, bei der „Ehe für alle“ einen Fall des Verfassungswandels infolge des Wandels der Grundüberzeugungen einer Gesellschaft zu erkennen und ihn als solchen auszuweisen.
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Zum AngebotLäuft also die Verabschiedung des „Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ auf ein Verbiegen der Verfassung hinaus? Das kann nur annehmen, wer meint, die Verfassung müsse möglichst penibel anhand der Gedankenwelt der Gründergeneration interpretiert werden. Wie stellte man sich 1949 die Ehe vor? Darüber kann man ein Seminar veranstalten. Konkretisierung von Verfassung ist aber kein akademisches Unternehmen, bei dem man nach Gedankenfragmenten von 1949 zu suchen hätte, welche sich fugenlos in das Zeitgeistgebäude von 2017 einbauen lassen. Ein solcher Suchauftrag kann nur gesuchte Argumente liefern, sei es für oder gegen die „Ehe für alle“.
Denn es taugt eben keinesfalls als Beleg für ein verbogenes oder gebrochenes Verfassungsrecht, wenn man im mentalen Steinbruch von damals in puncto gleichgeschlechtliche Ehe nicht fündig wird und trotzdem für sie plädiert. Geschichtliche Argumente haben ihr Gewicht. Aber sie stellen auch keine Superkriterien dar, die alle anderen Gesichtspunkte ausstechen können. Die Frage, wie sehr das Überkommene die Gegenwart bestimmen soll, ist eine Frage, die selbst nur in der Gegenwart entschieden werden kann. Zumal historische Quellen nicht für sich sprechen. Dass die Verfassungsgeber von ehedem sich eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorstellen konnten, belegt nicht schon, dass sie ihre Absicht, vorstaatliche familiäre Gemeinschaften, die auf Treue angelegt sind, zu schützen, nicht auf gleichgeschlechtliche Fälle ausgedehnt hätten, wären diese damals schon soziale Normalität gewesen. Verfassung als Auslegungssache ist unentrinnbar auf Aktualität bezogen, unterfangen von der jeweiligen sozialen Praxis, in deren Licht die regelgeleitete Auslegung geschieht. Insofern sollte man es sich zumindest schwermachen mit dem Vorwurf der Verfassungsbeugung.
„Ehe für alle“ : Der Schlagabtausch im Bundestag
Auch der soziale Diskurs freilich, von dem die Rechtsprechung „nicht unabhängig“ ist (Ernst-Wolfgang Böckenförde), stellt keinen reißenden Strom dar, dem das Recht zu folgen hat. Darum bleibt es dem Ermessen der juristischen Argumentation vorbehalten, auf welche Zeitgeistäußerungen sie sich wie beruft. Entscheidend ist, dass gute Gründe vorgetragen werden. Wer die „Ehe für alle“ mittels biologistischer Fiktionen oder aufgrund von Insinuationen über Homosexuelle ablehnt, verdient kein Gehör und nicht einmal Publizität. Solche Insinuationen und Dummheiten schützt die Meinungsfreiheit. Aber sonst schützt sie nichts. An Homosexuelle heften sich bis heute tief in unserer Kultur verwurzelte Ressentiments, trotz oder gar wegen der „Ehe für alle“. Üble Nachrede aber, Aversionen und Stammtischaffekte müssen chancenlos bleiben, wenn die Verfassungskonformität des neuen Ehegesetzes geprüft werden wird.