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Datenschutz : Das vergessene Grundrecht

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Der Schutz privater Daten ist zwar gesetzlich gewährleistet, in der Praxis ist davon aber noch zu wenig zu spüren. Bild: dapd

Vor fünf Jahren wurde das IT-Grundrecht zum Schutz der digitalen Privatsphäre eingeführt. In der Praxis spielt das neue Recht bisher kaum eine Rolle. Das muss sich ändern.

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          Heute vor fünf Jahren, am 27.Februar 2008, verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur „Online-Durchsuchung“ und schuf gleichzeitig ein neues Grundrecht. Es erhielt einen etwas sperrigen Namen: Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, oft kurz „IT-Grundrecht“ genannt. Das Gericht war - mit weitem Vorsprung vor vielen Politikern - im Informationszeitalter angekommen. Dies war nicht zuletzt ein Verdienst des damaligen Verfassungsrichters Wolfgang Hoffmann-Riem in seinem letzten Verfahren als Berichterstatter vor seinem Ausscheiden aus dem Gericht.

          Eigentlich müsste das Karlsruher Urteil im Zentrum der aktuellen Diskussionen stehen. Zu Unrecht führt das „IT-Grundrecht“ jedoch ein Schattendasein. Anders beim Urteil zur Volkszählung 1983, das das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung postulierte: Es wurde ausgiebig im juristischen Schrifttum, aber auch mit Herzblut in der breiten Öffentlichkeit diskutiert. Heute bestimmen die Grundsätze des Volkszählungsurteils jede Form von Datenverarbeitung, sei es durch Unternehmen, Privatpersonen oder staatliche Stellen.

          Nicht so beim „IT-Grundrecht“. Das überrascht, war dem Urteil doch ein monatelanger Streit über eine ganz grundlegende Frage vorausgegangen: Ob und wie dürfen Polizei und Nachrichtendienste heimlich in Computer und Telefone von Bürgern eindringen? Welche Informationen dürfen sie auf diesem Weg ausspähen?

          Der Staat sucht Zugang zu den Computern

          Bereits mehr als ein Jahr vor dem Urteil waren Anfragen verschiedener europäischer Behörden bei den Herstellern von Spionagesoftware bekanntgeworden. Im November 2006 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestags im Rahmen des „Programms zur Stärkung der Inneren Sicherheit“ mit einem Volumen von mehr als hundertdreißig Millionen Euro die Ausstattung der Polizeien und Geheimdienste des Bundes mit finanziellen Mitteln, um das Arsenal der Überwachungs- und Kontrollinstrumente zu erweitern, verdächtige Computern heimlich zu infiltrieren. In der Folge gab es erste Ausschreibungen von Polizeibehörden für Programmierer mit entsprechenden Fähigkeiten.

          Ein privatwirtschaftlicher Markt für Schadsoftware und Sicherheitslücken war längst entstanden, auch von Kriminellen und Wirtschaftsspionen genutzte Trojaner waren bekannt. Dass aber demokratische Staaten den heimlichen Zugang zu Computern suchten, war neu. Entsprechend groß war 2007 die Empörung, als öffentlich wurde, dass die Nachrichtendienste des Bundes in noch immer unbekanntem Umfang ohne Rechtsgrundlage - und damit rechtswidrig - bereits seit Jahren Rechner infiltriert hatten.

          Gegenstand der Entscheidung vom 27.Februar 2008 waren mehrere Verfassungsbeschwerden (unter anderen von zwei der Autoren, Gerhart R. Baum und Peter Schantz) gegen das Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Es erlaubte als erstes Gesetz in Deutschland ausdrücklich eine „Online-Durchsuchung“. Eine „Online-Durchsuchung“ ist der heimliche Zugriff auf einen Rechner mittels einer Spionagesoftware, die es ermöglicht, sämtliche Daten auf dem Rechner zu lesen - auch solche, die verschlüsselt kommuniziert oder hinterlegt werden. Für viele, wenn nicht die meisten Menschen ist ein Rechner eine Art „ausgelagertes Gehirn“. Er enthält vielfältige Informationen wie E-Mails, Kalender, Texte, Tagebücher, Bilder, Filme, aber auch Passwörter, finanzielle Daten oder die Ultraschallbilder vom Arzt.

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