Die Erledigung kann ein Nachspiel haben
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Wird es wieder ein Hohenzollernmuseum geben, wie es von 1877 an im Schloss Monbijou bestand? Bei einer gütlichen Einigung über die verbleibenden Forderungen der Familie wäre dort vielleicht auch Platz für eine Wachsfigur des heutigen Chefs des Hauses. Bild: ddp Images
Das Verwaltungsgericht Potsdam muss in dem Verfahren, das Georg Friedrich Prinz von Preußen gegen das Land Brandenburg nicht weiterverfolgt, Prozesskosten zuweisen. Der Kostenbeschluss wird interessant. Ein Gastbeitrag.
Der jahrelange Verwaltungsstreit zwischen Georg Friedrich Prinz von Preußen gegen das Land Brandenburg um die Entschädigung für in der Sowjetisch Besetzten Zone von 1945 bis 1949 enteignete Vermögenswerte scheint sich dem Ende zuzuneigen. Eine Entschädigung wäre nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz ausgeschlossen, wenn der letzte „Kronprinz“ Wilhelm (als Erbe des Hohenzollernvermögens) durch seine – unbestrittene, aber unterschiedlich gewichtete – Unterstützung der NSDAP gegen Ende der Weimarer Republik dem nationalsozialistischen System „erheblichen Vorschub geleistet“ hätte.
Das Land hatte hiernach Entschädigung abgelehnt, der Erbeserbe des „Kronprinzen“ als Rechtsnachfolger gegen den Bescheid geklagt. Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen hatte das für eine Klage zuständige Verwaltungsgericht Potsdam für kommenden Juni eine mündliche Verhandlung terminiert. Der Kläger hat indes kürzlich öffentlichkeitswirksam und mit akademischer Begleitmusik erklärt, die Klage nicht weiterzuverfolgen.
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