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Datenschützer : Die überforderte Zunft

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Idealerweise kennt sich der Datenschutzbeauftragte mit Jura und Informatik aus, er kennt die Prozesse im Unternehmen und ist bei den Kollegen beliebt. Die Realität sieht meist anders aus

Idealerweise kennt sich der Datenschutzbeauftragte mit Jura und Informatik aus, er kennt die Prozesse im Unternehmen und ist bei den Kollegen beliebt. Die Realität sieht meist anders aus Bild: ddp

Vom vielleicht wichtigsten Beruf des 21. Jahrhunderts: Der Datenschutzbeauftragte hat entscheidende politische Funktionen. Leider kann er sie nicht wahrnehmen. Ein Appell an den Staat, seine Aufgabe ernst zu nehmen.

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          Im Zuge der schier unermesslich erscheinenden Skandale in den letzten Jahren hat sich inzwischen wahrscheinlich herumgesprochen, dass sich jedes Unternehmen um den Datenschutz kümmern muss. Der Gesetzgeber sieht dafür verschiedene Rahmenbedingungen vor - angefangen bei einem jährlichen Datenschutzbericht an die Aufsichtsbehörde (also den jeweils zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten) bis zu einem eigenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ab einer gewissen Unternehmensgröße respektive ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern, die mit personenbezogenen Daten umgehen müssen.

          Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (bDSB) wirkt laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) „auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin“ und hat insbesondere „die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen“ und „die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen“.

          Landesbehörde gnadenlos überfordert

          Er kann sich zu diesem Zweck übrigens auch „in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden“, normalerweise ist das der Landesdatenschutzbeauftragte. Ferner ist der bDSB „weisungsfrei“, was heißt, dass er bezüglich seiner Aufgaben im Bereich Datenschutz direkt der Geschäftsführung unterstellt ist, aber von ihr keine direkten Weisungen erhalten darf, sondern ausschließlich an die datenschutzbezogenen Gesetze gebunden ist. Er ist zudem „nicht weisungsbefugt“, was wiederum bedeutet, dass er den Mitarbeitern oder der Geschäftsführung keine Anordnungen machen kann. Die Entscheidung und Verantwortung, ob sich das Unternehmen datenschutzkonform verhält, liegt somit bei dem Unternehmen.

          Klingt gut, oder? Stellen wir uns das in der Praxis vor: Sie sind Datenschutzbeauftragter in Ihrem Unternehmen und stellen fest, dass die Marketingabteilung sehr viele personenbezogene Daten über potentielle Kunden einkauft oder sammelt und verarbeitet. Sie bemerken weiterhin, dass diese Daten laut BDSG illegal erhoben worden sind und zudem nicht gelöscht werden.

          Nun sind Sie Idealist und gehen - wie es Ihre Aufgabe verlangt - zu Ihrem Geschäftsführer und sagen: „Chef, ich weiß, dass wir mit diesen Daten zehn Millionen Euro pro Jahr Gewinn machen und dass wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals erwischt werden weil die Landesbehörde gnadenlos überfordert ist. Dennoch müssen wir das sofort einstellen!“

          Ab wann resignieren Sie?

          Wie viele Runden machen Ihr Ego und Ihr Idealismus das mit? Würden Sie sich wirklich trauen, Ihr Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wie es das Gesetz vorsieht? Wie lange ertragen Sie es, von den Kollegen als Nörgler und Erfolgsbremse angesehen zu werden? Wie lange stehen Sie es durch, auch in der Öffentlichkeit als zahnloser Tiger oder Witzfigur dazustehen, wenn Sie beispielsweise Datenschutzbeauftragter bei Facebook, Lidl oder der Bahn sind?

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