Thomas Fischers Strafrechtbuch : Der Staat tut so, als stünde er im Krieg
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Gefängnisinsasse in einer Justizvollzugsanstalt in Heilbronn Bild: dpa
Die Justiz bekämpft, anstatt zu verfolgen: Thomas Fischer, einer der bekanntesten Strafjuristen Deutschlands, will das Strafrecht vor dem Populismus schützen.
Unter den großen Rechtsgebieten weist das Strafrecht die archaischsten Züge auf. Zwar leuchtet es ohne Weiteres ein, dass ein Autofahrer, der auf der Heimfahrt von einer feucht-fröhlichen Weihnachtsfeier einen Fußgänger angefahren und schwer verletzt hat, diesem Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen muss und zur Verhinderung künftiger Trunkenheitsfahrten die Fahrerlaubnis entzogen bekommt. Welchem Zweck dient es aber, ihn darüber hinaus noch zu bestrafen?
Die Berufung auf den Vergeltungsgedanken läuft nach Auffassung vieler Strafrechtswissenschaftler auf den Wunsch nach Rache hinaus und sei deshalb normativ inakzeptabel. Das Ziel der Verbrechensvorbeugung, der Prävention, fügt sich zwar nahtlos in das Sicherheitsdenken ein, das seit Hobbes die Diskussion über die Aufgaben des Staats beherrscht. Auf den Akt der Bestrafung passt diese Zwecksetzung jedoch nicht unmittelbar.
Strafen ist rückwärtsgerichtet
Thomas Fischer, als langjähriger Richter am Bundesgerichtshof, Verfasser des einflussreichsten Kommentars zum Strafgesetzbuch und fleißiger Kolumnenschreiber einer der bekanntesten deutschen Strafjuristen, weist zu Recht darauf hin, dass das Strafen im Unterschied zu den präventiv-polizeilichen Maßnahmen „seiner Natur nach rückwärtsgerichtet“ ist. Bestraft wird jemand, weil er allen abhaltenden Faktoren zum Trotz eine Straftat verübt hat. Insofern bezeugt jede Bestrafung, dass zumindest in diesem konkreten Fall das Präventionsziel verfehlt wurde.
Will man das Strafrecht dennoch durch seinen Beitrag zur Wahrung der innerstaatlichen Sicherheit legitimieren, muss man deshalb auf seine indirekten Präventionswirkungen zurückgreifen. Fischer weist jedoch darauf hin, dass auch diese Konstruktion mit erheblichen Problemen zu kämpfen hat. Zwar seien während der Zeit, die ein verurteilter Straftäter im Gefängnis zubringen muss, die Bürger außerhalb der Anstalt vor ihm sicher. Dieser Vorteil wiege jedoch nicht sonderlich schwer, weil in der Regel rasch andere Delinquenten an die Stelle des Weggesperrten träten und ein längerer Aufenthalt im Gefängnis sich zumeist nicht resozialisierend auswirke, sondern bestehende kriminogene Neigungen und Strukturen im Gegenteil noch verstärke.
Wie weit reicht Prävention?
Auch der von der Existenz und Anwendung strafrechtlicher Normen ausgehende Abschreckungseffekt sollte Fischer zufolge nicht überschätzt werden, vor allem dann nicht, wenn er nach dem Motto „Viel hilft viel“ zur Untermauerung der Forderung nach einer Erhöhung der gesetzlichen Strafrahmen herangezogen werde. Wichtiger als die etwaige Strafhöhe sei für die meisten Täter die Verurteilungswahrscheinlichkeit.
Außerdem sei der Nutzen und Kosten einer geplanten Straftat akribisch abwägende Täter allenfalls im Wirtschaftsstrafrecht zu finden, aber kaum im Bereich höchstpersönlich-individuell motivierter Handlungen – etwa bei Rache-, Eifersuchts- oder Sexualstraftaten. Gänzlich außer Acht lasse das Abschreckungsmodell schließlich den Einfluss von Schichtzugehörigkeit, Erziehung oder Peergroups auf das Ausmaß der individuellen Normbefolgungsbereitschaft; in seinem ökonomisierenden Gebaren sei es soziologisch naiv.
Weitaus schwerer als diese Einwände wiegt für Fischer jedoch die Maßlosigkeit, die dem Sicherheits- und Präventionsmodell eigen ist. Es gebe keine natürliche Obergrenze von Sicherheit, so wie es auch keine natürliche Untergrenze von Freiheit gebe. Die Zielgröße Sicherheit sei ihrer Natur und Aufgabe nach vielmehr offen, unbegrenzt und daher tendenziell auch totalitär. Nicht von ungefähr etabliere sich kein autoritärer Staat mit dem Versprechen, seine Bürger zu bedrücken; vielmehr gehe es ihm seinem Bekunden nach stets um die Sicherheit und Wohlfahrt der Gutwilligen. Aber auch unter den Bedingungen einer modernen Demokratie führt die Steigerungslogik des Sicherheitsdenkens nach Fischers Analyse zu einer klassischen Hase-und-Igel-Konstellation, zumal wenn sie sich mit dem Interesse der Massenmedien an der Dramatisierung einzelner Verbrechensfälle und dem Bestreben von Rechtspolitikern zur persönlichen Profilierung verbinde. „Da die Polizei niemals sämtliche Straftaten wird verhindern können, nachträglich jedoch immer ein allgemein kausaler Zusammenhang zwischen der Begehung jeder einzelnen Tat und einem zu ‚laschen‘ Recht hergestellt werden kann, bleiben Forderungen nach ‚Lückenfüllung‘ und Strafrechtsverschärfung umso wohlfeiler, je vager und inhaltlich einseitiger sie sind.“