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Die Freiheit zur Blasphemie : Beleidigte religiöse Gefühle als Tatbestand?

  • -Aktualisiert am

Für den Propheten: Proteste in Islamabad gegen Karikaturen in „Charlie Hebdo“ im Januar 2015, zwei Wochen nach dem Anschlag auf die Pariser Redaktion Bild: Picture-Alliance

Bloß keine Sonderregeln für den Islam: Der Pariser Rechtshistoriker Jacques de Saint Victor warnt vor einer Restauration des Delikts Blasphemie.

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          Zu den beliebtesten Kampfmitteln heutiger Identitätspolitik gehört der Kunstgriff, Sachkritik dadurch zu diskreditieren, dass ihr rassistische Motive untergeschoben werden. So wird die Befürchtung, der Islam enthalte ein ungezähmtes und womöglich auch unzähmbares Gewaltpotential, gern zum Ausdruck einer rassistischen Gesinnung erklärt. Derartige Vorwürfe werden nicht nur von islamischen Funktionären erhoben, die sich wortreicher über das Leiden ihrer Glaubensgenossen im Westen als über das der Opfer islamistischer Anschläge auszulassen pflegen. Sie werden auch von hyperkritischen westlichen Intellektuellen nachgesprochen, die den Kapitalismus für die Wurzel allen Übels halten und nach dem Kollaps des Kommunismus in islamischen Vorstadtbewohnern ihr Ersatzproletariat gefunden haben.

          Wie wirksam diese Strategie ist, hat sich zum ersten Mal in der Auseinandersetzung um die Mohammed-Karikaturen gezeigt. Zwar wird das angebliche „Recht auf Blasphemie“ erbittert verteidigt, solange seine Ausübung sich gegen das Christentum, namentlich in dessen katholischer Variante, richtet. Im Hinblick auf den Islam sollen hingegen ganz andere Maßstäbe gelten. Antiislamische Karikaturen seien verwerflich, denn sie schürten den Hass auf sozial Schwache, womit man Gefahr liefe, diese, wie Hans Magnus Enzensberger es formuliert hat, in „radikale Verlierer“ zu verwandeln. Wenn zum Selbstzweifel dann noch die Angst tritt, ist die vielbeschworene „Schere in den Köpfen“ kaum mehr zu vermeiden.

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          Gegen die leider nicht unbegründete Angst vor Racheakten islamistischer Fanatiker lässt sich schwer anschreiben, gegen die Furcht vor Schlägen mit der Rassismuskeule allerdings schon. Wie der Pariser Rechtshistoriker und Politiktheoretiker Jacques de Saint Victor darlegt, bleiben derartige Vorwürfe den Nachweis schuldig, dass eine Religion mit einer Rasse oder einem Volk gleichzusetzen sei. Mehr noch, die Behauptung, dass ein richtiger Türke, Araber oder Pakistani Muslim sein müsse, gehört zu den unheilvollsten Diskriminierungsparolen überhaupt und hat schon zahllose Andersgläubige, vor allem Christen, in Leid und Tod gestürzt.

          Die Rhetorik der feuilletonistischen Identitätsstreiter ist aber nicht nur politisch brandgefährlich, sie wird auch dem Achtungsanspruch der Muslime nicht gerecht, die sie zu beschützen vorgibt. „Denjenigen helfen, denen man nicht zutraut, zwischen Ironie und Intoleranz zu unterscheiden: Wenn das keine neue Form eines sich selbst verkennenden Paternalismus ist ... Der nichts Gutes für den Kampf gegen den Fanatismus verheißt.“

          In seinem Befund, dass ein faktisches Sonderrecht zum Schutz muslimischer Empfindlichkeiten weder politisch noch juristisch akzeptabel ist, verdient de Saint Victor uneingeschränkte Zustimmung. Das eigentliche Anliegen des Autors reicht jedoch weiter. Auf der Basis eines ausgedehnten Rückblicks auf die Geschichte des Umgangs mit der Blasphemie in Frankreich vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart sucht er nachzuweisen, dass Gotteslästerung mangels greifbaren Schutzguts nichts anderes sei als ein, wie er es mit einer Formulierung aus dem achtzehnten Jahrhundert nennt, „imaginäres Verbrechen“. Daher dürfe sie keinen rechtlichen Einschränkungen unterliegen. Immerhin sei Frankreich 1791 das erste europäische Land gewesen, welches das Delikt der Blasphemie abgeschafft habe. Als Verletzungen der „religiösen Moral“ im Gefolge der Restauration erneut unter Strafe gestellt worden seien, habe sich zudem erwiesen, dass ein derartiger Gummiparagraph fast beliebig erweiterbar sei. Gegen Ende des neunzehnten Jahrhunderts seien es hauptsächlich noch ultrakatholische Hardliner gewesen, die sich unter Berufung auf die Gefühle der Gläubigen, die nicht verletzt werden dürften, für die Beibehaltung jenes Verbots ausgesprochen hätten. Die Blasphemie erneut mit rechtlichen Sanktionen zu belegen bedeute, den erbitterten Feinden der Umwandlung Frankreichs zu einem laizistischen Staat einen späten Triumph zu verschaffen und eines der Grundprinzipien französischer Staatlichkeit zu verraten. Statt die laizistische Botschaft zugunsten religiöser Überzeugungen zurückzunehmen, sei sie im Gegenteil zu intensivieren.

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