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Katalog für Härtefälle vorgelegt Höherer Hartz-IV-Satz für Medikamente

16.02.2010 ·  Eine Woche nach dem Urteil des Verfassungsgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit die geforderte Regelung für Zusatzzahlungen in Härtefällen vorgelegt. Dabei ist aufgelistet, welche Hartz-IV-Empfänger darauf Anspruch haben.

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Die Zusatzzahlungen für Hartz-IV-Empfänger mit außergewöhnlichen Belastungen werden sich auf wenige Ausnahmen beschränken. Das Bundesarbeitsministerium hat am Dienstag eine Liste mit vier Härtefällen veröffentlicht, in denen der Regelsatz für das Arbeitslosengeld II in Höhe von derzeit 359 Euro erhöht werden kann. Dabei geht es um die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, für Haushaltshilfen von Rollstuhlfahrern, für Nachhilfeunterricht und für Fahrt- und Übernachtungskosten getrennt lebender Eltern, die ihr Umgangsrecht mit ihren Kindern wahrnehmen. Diese Liste sei allerdings noch nicht abschließend, hieß es. Mit den Härtefallregelungen reagiert die Bundesregierung auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts, das in der vergangenen Woche die derzeitigen Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger für verfassungswidrig erklärte.

Das Ministerium hat auch klar gestellt, welche Ausgaben nicht unter die Härtefallklausel fallen: Praxisgebühr, Bekleidung für Übergrößen, Brillen, Waschmaschinen, Zahnersatz, orthopädische Schuhe. Entsprechende Kosten seien durch den Basisbetrag an Arbeitslosengeld II zu decken. Anhand der neuen Listen könnten die Behörden von sofort an Anträge bearbeiten. Seit dem Karlsruher Urteil war die Bundesagentur für Arbeit mit Anträgen „überhäuft“ worden, wie eine Sprecherin bestätigte. Auch die Verfassungsrichter legen einen sehr engen Maßstab an die weitere staatliche Hilfe an: „Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen“, schreiben sie.

Nach der derzeitigen Rechtslage haben Langzeitarbeitslose lediglich die Möglichkeit, durch ein Darlehen bei ihrem zuständigen Jobcenter außergewöhnliche finanzielle Belastungen abzudecken. Dies sei jedoch nur bei einmaligen Aufwendungen sinnvoll, betonte das Bundesverfassungsgericht, nicht aber bei einem „dauerhaften, besonderen Bedarf“. Bis der Gesetzgeber eine Härtefallregelung geschaffen hat, können sich die Betroffenen für ihre Forderungen direkt auf das Grundgesetz stützen. Noch ist allerdings unklar, welche Zusatzkosten darunterfallen.

Das Bundessozialgericht hat schon vor dem Grundsatzurteil in zwei Fällen eine zusätzliche staatliche Unterstützung angemahnt, musste dafür jedoch eigenwillige rechtliche Konstruktionen wählen: Es ging um die Klage eines geschiedenen Vaters, der die Reisekosten für seine Kinder erstattet haben wollte. Bis zur Umstellung auf das Arbeitslosengeld II hatte er die Kosten für die Besuche seiner zwei minderjährigen Kinder, die bei der Mutter leben, beim Sozialamt einreichen können. Die nun zuständige Arbeitsgemeinschaft lehnte dies mit dem Argument ab, dass sowohl die Fahrtkosten zu der Wohnung des Klägers als auch alle anderen Kosten des Umgangs von der pauschalisierten Regelleistung des Zweiten Sozialgesetzbuches umfasst seien.

Schon im November 2006, als das Bundessozialgericht zum ersten Mal über Hartz-IV-Klagen urteilte, entschieden die Richter, dass die Kosten solcher Besuche - etwa Geld für Essen oder die Hin- und Rückreise - erstattet werden müssen. Damals hat das Bundessozialgericht auf Paragraph 73 des Zwölften Sozialgesetzbuches verwiesen, in dem es für Sozialhilfeempfänger unter dem Titel „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ nur lapidar heißt: „Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.“

In einem Streit über die Erstattung von Schulessen für behinderte Kinder stützten sich die Kasseler Bundesrichter auf die zu gewährende „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“. In beiden Situationen könnten die Richter bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber nun die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde zitieren.

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Von Werner Mussler, Brüssel

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